Änderungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege in 2019

Zum 1. Januar sind einige Gesetzesänderungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege in Kraft getreten. Der vorliegende Beitrag fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.

  1. Der Beitrag zur Pflegeversicherung (PV) steigt ab 01. Januar um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent. Der Beitragssatz in der PV wurde für Kinderlose um 0,25 Prozentpunkte angehoben auf nunmehr 3,3 Prozent und ist alleine durch das Mitglied zu tragen. Mit dem erhöhten PV-Beitragssatz werden die Leistungsverbesserungen der vergangenen Jahre finanziert, wie bspw. die Anzahl derjenigen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Diese Anzahl ist durch die Neudefinition von Pflegebedürftigkeit stark gestiegen. Im Dezember 2017 erhielten 3,41 Millionen Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung – das sind mit etwa 550.000 Menschen, fast 20 % mehr als noch zwei Jahre zuvor (Statistisches Bundesamt 2018).
  2. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird seit dem 01. Januar 2019 gemäß dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wieder paritätisch finanziert. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die GKV. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz, sondern auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Der mittlere Zusatzbeitrag wurde für 2019 auf 0,9 Prozent abgesenkt (2018 waren es im Mittel 1,0 Prozent).
  3. Zur Verbesserung der Pflege müssen Krankenhäuser künftig Pflegepersonalunter­grenzen gemäß der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) einhalten. Seit dem 01.01.2019 werden zunächst Mindestgrenzen für die vier „pflegesensitiven” Bereiche festgelegt: Intensivmedizin, Kardiologie, Geriatrie und Unfallchirurgie.
  4. Für die Erbringung von Leistungen der Krankenpflege (SGB V) sollen in Alten- und Altenpflegeeinrichtungen 13.000 neue und durch die Krankenversicherungen (KV) finanzierte Stellen geschaffen werden. Auch die Personalsituation in Einrichtungen der Akutmedizin (Kliniken, Krankenhäuser) werden verbessert. Dort soll jede zusätzliche Stelle zu 100 Prozent von den Kranken­KV refinanziert werden. Die KV tragen ebenfalls sämtliche Zusatzkosten, z.B. als Folge von höheren Tarifabschlüssen.  In der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den KV akzeptiert werden.
  5. Außerdem sollen mehr Bewerberinnen und Bewerber für Gesundheitsberufe angesprochen werden durch eine höhere Ausbildungsvergütung. Neu ab 01.01.2019 ist, dass die Vergütungen von Auszubildenden in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr vollständig die KV übernehmen.
  6. Vom 01. Januar 2019 an gilt gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit arbeiten möchten, ein Rückkehrrecht zum vorherigen Beschäftigungsumfang. Die neue Brückenteilzeit ist geknüpft an diese Regelungen:
    1. mindestens sechsmonatiges Anstellungsverhältnis.
    2. nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt die/ der Arbeitnehmer/in zurück zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
    3. Bei Arbeitgebern mit 45 bis 200 Beschäftigten, hat nur eine gesetzlich festgelegte Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Abspruch auf Brückenteilzeit.
    4. Die/ der Brückenteilzeit beantragende Mitarbeiter/in muss nicht in Vollzeit arbeiten.
    5. Der Antrag auf Brückenteilzeit muss spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform eingereicht werden.
    6. Der Arbeitgeber kann die beantragte Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen.