Gut ein Jahr ist es her, als Mitarbeitende von Zoll und Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Millionenhöhe, Pflegheime und Kliniken im Bundesgebiet, hauptsächlich aber im Land Schleswig-Holstein, untersuchten. Im Mittelpunkt der Ermittlungen stand die Beauftragung von selbstständigen Pflege- und Pflegefachkräften und der Vorwurf, dass diese als Scheinselbstständige gearbeitet haben (SHZ vom 28.04.2016).

Die Ermittlungen dazu sind längst nicht abgeschlossen, werden sicherlich aber von aktuellen Urteilen des Landessozialgericht Schleswig beeinflusst. Am Donnerstag (Kieler Nachrichten vom 11.05.2017) haben Richter die Beschäftigung von selbstständig tätigen Pflege- und Pflegefachkräfte nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse eingestuft und wichtige Kriterien benannt, die eine rechtssichere Beurteilung erlauben. Das Gericht zog zur Urteilsfindung zwei wesentliche und für eine Honorartätigkeit sprechende Merkmale heran:

  • es können mehrere Auftraggeber nachgewiesen werden und
  • der Stundensatz des Selbstständigen liegt deutlich über dem eines vergleichbaren Festangestellten.

anbosa hat nachfolgend Rechte und Pflichten von Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) als weitere wichtige Abgrenzungskritierien zur Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung zusammengetragen, die bereits im Vorfeld eines Honorareinsatzes von beiden Vertragsparteien gelebt werden sollten.

  • Der AN erzielt nicht mehr als fünf Sechstel (ca. 80 %) seines Umsatzes mit nur einem AG.
  • Der AN bestimmt wann und wie lange er arbeitet.
  • Der AN bestimmt sein Honorar.
  • Der AN ist nicht an der Gestaltung der innerbetrieblichen Organisation beteiligt oder anderweitig betrieblich eingebunden, z. B. durch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Aufstellung von Dienstplänen, Einbeziehung in die Dienst- und Urlaubsplanung der abhängig Beschäftigten, Teilnahme an Personalversammlungen, Fortentwicklung der internen Organisation, Teilnahme an internen Fortbildungsveranstaltungen.
  • Der AN verwendet eigene Arbeitsutensilien, trägt eigene Dienstkleidung, hat betriebliche Ausgaben.
  • Der AN entrichtet seine Beiträge an die deutsche Rentenversicherung (entfällt, wenn dieser einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt)
  • Der AN könnte vertraglich vereinbarte Leistungen auch durch Dritte erledigen lassen oder hat selbst sozialversicherungspflichtige Angestellte.

anbosa achtet auf die sozialversicherungsrechtlich einwandfreie Zusammenarbeit zwischen allen an einer Honorarkraftvermittlung beteiligten Personen und Institutionen. anbosa steht während des gesamten Honorarkrafteinsatzes beiden Vertragsparteien für Auskünfte zum Thema “Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Beschäftigung” zur Verfügung.

anbosa bietet Kunden neben der Honorarkraftvermittlung Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) und Personalvermittlung in den Bereichen Alten- und Krankenpflege an – und das in der gewohnt zuverlässigen und kompetenten Art und Weise.

anbosa bietet Pflege- und Pflegefachkräften attraktive und flexible Arbeitszeitmodelle und tolle Perspektiven.