Beherbergungsverbot- das sollten beruflich Reisende beachten
Beherbergungsverbot. Risikogebiete. Covid-19-Tests. Trübe Aussichten für berufliche Reisende – oder doch nicht? Wir klären auf…
In diesen Bundesländern gibt es Beherbergungsverbote
Für Risikogebiete im Ausland ist die Sache klar: Wer aus einem Risikoland kommt, muss in Quarantäne oder einen negativen Corona-Test vorlegen. Doch auch wer aus innerdeutschen Risikogebieten in ein anderes Bundesland reist, muss sich an die geltenden Corona-Maßnahmen im jeweiligen Bundesland halten. So gibt es mitlerweile in den meisten Bundesländern Beherbungsverbote für Personen aus deutschen Corona-Risikogebieten – also Gebieten mit einer hohen Infektionsrate. Diese gelten für Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser. Touristen und beruflich Reisende werden dabei unterschiedlich behandelt, wie die nachfolgende Tabelle zeigt.
Bundesland | Informationen |
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Baden-Württemberg | Beherbergungsverbot wurde am 15.10.2020 gerichtlich aufgehoben Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Bayern | kein generelles Beherbergungsverbot, Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Berlin | – |
Brandenburg | Beherbergungsverbot wurde am 16.10.2020 vorläufig gestoppt Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Bremen | – |
Hamburg | Beherbergungsverbot Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Hessen | Beherbergungsverbot wurde am 19.10.2020 aufgehoben Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Mecklenburg-Vorpommern | Beherbergungsverbot Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Niedersachsen | Beherbergungsverbot wurde am 15.10. gerichtlich aufgehoben Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Nordrhein-Westfalen | – |
Rheinland-Pfalz | – |
Saarland | Beherbergungsverbot wurde am 16.10.2020 aufgehoben Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Sachsen | Beherbergungsverbot wurde am 17.10.2020 aufgehoben Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Sachsen-Anhalt | Beherbergungsverbot Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Schleswig-Holstein | Beherbergungsverbot Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:
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Thüringen | – |
Wie du siehst, gibt es in fast jedem Bundesland Ausnahmen vom Beherbergungsverbot für beruflich Reisende. Aber: Diese Ausnahmen gelten in der Regel nur, soweit diese Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.
Beherbergungsverbot – unsere Empfehlungen
Wenn du aus einem Risikogebiet kommst und einen Auftrag mit nicht täglicher Rückfahrt angenommen hast, empfehlen wir dir:
- informiere dich rechtzeitig vor deinem Einsatz über das jeweilige Beherbergungsverbot und die Ausnahmeregelungen,
- bevorzuge ggf. eine Unterbringung im Kundenbetrieb und
- lasse dich ggf. auf eine Erkrankung mit COVID-19 testen (vor allem dann, wenn du Erkältungssymtome zeigst).
Dennoch gilt:
- ausgenommen vom Beherbungsverbot sind in den meisten Bundesländern in der Regel Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich anreisen. Da du in der Pflege arbeitest und ohne deinen Einsatz, Patienten oder Bewohner medizinisch-pflegerisch unversorgt wären, gehörst du nach unserem Erachten zu diesem Personenkreis.
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