Corona-Impfpflicht für Pflegekräfte beschlossen. Das musst du jetzt wissen.
Heute hat der Bundestag über die Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen abgestimmt. Die Impflicht für Pflegekräfte in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und anderen Gesundheitseinrichtungen ist beschlossen und gilt ab dem 16. März 2022. Jede Pflegekraft, die in diesen Einrichtung arbeitet, muss bis zum 15. März 2022 den Impfschutz nachweisen. Alle Ungeimpften haben bis dahin ausreichend Zeit, die Impfung nachzuholen.
Warum wurde die Impfpflicht beschlossen?
Pflegekräften und anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen kommt “eine besondere Verantwortung” zu. Sie haben laut dem Gesetzentwurf vom 06.12.2021 einen “intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf“. Der Gesetzgeber sieht die Impfpflicht deshalb als so wichtig an, weil viele Menschen auf die pflegerische Betreuung angewiesen sind und ihre Kontakte nur schwer beeinflussen können. Auch sind pflegebedürftige Menschen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, weil sie kaum die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln beeinflussen können und weil das Personal häufig wechselt.
Das Infektionsschutzgesetz wird geändert
Wie wir bereits hier berichtet haben, existieren seit längerer Zeit rechtliche Grundlagen für eine Corona-Impfpflicht für Pflegekräfte. Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 geändert worden ist, wurde nunmehr erneut aktualisiert. Es wurde jetzt um diese zwei neuen Paragraphen erweitert:
- § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 und
- § 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Impfpflicht – diese Nachweise müssen bis zum 15. März vorliegen
Zum Schutz der vulnerablen Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung wurde beschlossen, dass Pflegekräfte und andere Berufsgruppen in diesen Einrichtungen entweder geimpft oder genesen sein müssen. Besteht eine Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung, dann benötigt der Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen der Kontraindikation. Deinem Arbeitgeber musst du bis zum 15. März 2022 diese Dokumente vorlegen (Vorlagepflicht):
- Impfnachweis,
- Genesungsnachweis oder
- ärztliches Zeugnis über das Bestehen der Kontraindikation gegen COVID-19-Impfung
Solltest du deinem Arbeitgeber keines dieser Dokumente vorlegen können, wird dir der Zutritt zu den unten genannten Gesundheitseinrichtungen untersagt. Das heißt im Klartext, du bekommst keinen Lohn! Dein Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, diese Nachweise anzufordern und an das zuständige Gesundheitsamt alle Pflegekräfte und Pflegefachkräfte zu melden, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen.
Für diese Einrichtungen gilt die Corona-Impfpflicht für Pflegekräfte
Zum Schutz der besonders gefährdeten Personengruppen müssen all Pflegekräfte und Pflegefachkräfte ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein, die gemäß § 20a IfSG in diesen Gesundheitseinrichtungen tätig sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen einschließlich freiberuflich tätiger Hebammen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste,>
- sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- ambulante Dienste.
Das sagen die betroffenen Berufsgruppen zur Corona-Impfpflicht für Pflegekräfte
Pro: Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund hat selbst die Einführung einer berufsbezogenen Covid-19-Impfpflicht für alle Berufsgruppen gefordert, die in medizinischen Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen sowie Schulen und Kindertagesstätten arbeiten.
Contra: Gegen eine Impfpflicht für Pflegekräfte und Pflegefachkräfte hat sich Vogler, die Präsidentin des Deutschen Pflegerats ausgesprochen. Nach ihr sollte die Impfpflicht nicht für einzelne Berufsgruppen eingeführt werden, sondern einrichtungsbezogen. Demnach sollten auch Reinigungs- und Küchenkräfte sowie die Angehörigen impfverpflchtet werden, da auch sie Kontakt zu den besonders verletzbaren Personengruppen haben. Vogler hat bei einer Impfpflicht nur für Pflegekräfte eine Kündigungswelle befürchtet, über die wir hier geschrieben haben.
Du bist geimpft und unzufrieden mit deinem aktuellen Job? Wir suchen Verstärkung!
-
Altenpfleger (m/w/d) (Berlin-Friedrichshain) ab 27 Euro pro Stunde
- ab 1. Oktober 2024
- PLZ-Bereich 1, nahe Berlin-Friedrichshain
-
Altenpfleger (m/w/d) (Berlin-Grünau) ab 27 Euro pro Stunde
- ab 15. September 2024
- PLZ-Bereich 1, nahe Berlin-Grünau
-
Altenpfleger (m/w/d) (Kleinmachnow) ab 27 Euro pro Stunde
- ab 1. September 2024
- PLZ-Bereich 1, nahe Kleinmachnow