Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 7.6.2019 (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R) entschieden: “Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht” (BSG Pressemitteilung 22).
Dem Verfahren gehen insgesamt siebzehn einzelne Verfahren über die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und in der Folge Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen voraus, über die der Senat zu entscheiden hatte (BSG). Am 4.6.2019 hat das Gericht zu den Tätigkeiten sogenannter Honorarärzte in Krankenhäusern entschieden. Am 7. Juni 2019 waren die Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in stationären Pflegeeinrichtungen Gegenstand der Verhandlungen.
Der Senat sah im Leitfall bei einer im Pflegeheim beschäftigten Pflegefachkraft zwei Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht als gegeben an:
- Sie hat – nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte – ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt.
- Sie war nicht unternehmerisch tätig.
Selbstständigkeit kann nach dem BSG nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen.
Mit diesem Urteil müsste allen Pflegekräften, die im Pflegeheim tätig sind, klar sein, dass ihre Tätigkeit regelmäßig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung ist.
Welche Folgen ergeben sich aus dem Urteil?
Die Folgen können im Moment noch nicht abgeschätzt werden. Wir informieren dich jedenfalls, sobald Klarheit herrscht. Fakt ist, dass die Anzahl der in Pflegeheimen versorgten Pflegebedürftigen stetig steigt. Das wiederum führt zu einer steigenden Nachfrage an Pflege- und Pflegefachkräften. Damit die Versorgungssicherheit der Pflegebedürftigen in Pflegeheimen gewährleistet werden kann, sind Heimbetreiber unverzichtbar auf Fremdpersonal angewiesen. Sie beauftragen dann zunächst Zeitarbeitsfirmen mit der Überlassung von Zeitarbeitskräften. Allerdings stoppt der Fachkräftemangel nicht vor der Zeitarbeitsbranche und Zeitarbeitskräfte sind auch hier nur begrenzt verfügbar. Ungewiss ist, was geschieht, wenn keine Zeitarbeitskräfte verfügbar sind: Wird der Personalbedarf mit Honorarpflegekräften gedeckt oder reagieren die Heimbetreiber mit Aufnahmestopps? Unserer Meinung nach, sind verschiedene Szenarien vorstellbar:
- Die Auftragslage bleibt gleich (eher unwahrscheinlich): Die Betreiber von Pflegeheimen beauftragen weiterhin Honorarpflegekräfte mit der Erbringung von Dienstleistungen. Wird in Prüfungen der DRV Bund nach § 28p SGB IV (Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zur Sozialversicherung) festgestellt, dass ein Einsatz auf Honorarbasis erfolgte, müssen Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) nachentrichtet werden. In der Regel wird der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber (z.B. der Heimbetreiber) zur Nachzahlung zzgl. eines Säumniszuschlags wegen verspäteter Zahlung verpflichtet. In diesem Fall sind sowohl der Arbeitnehmer-Anteil, als auch der Arbeitgeber-Anteil zunächst vom Auftraggeber nachzuentrichten. Der Auftraggeber kann den Arbeitnehmer-Anteil vom Arbeitnehmer einfordern. Denkbar ist auch, dass der Auftraggeber bei Vertragsschluss mit der Honorarkraft sofort ein Statusfeststellungsverfahren einleiten wird.
- Die Auftragslage ist rückläufig (wahrscheinlich): Sinkt die Nachfrage nach Honorarpflegekräften sinken die Einsatz-Honorare, weil sich mehr Freelancer auf einen Auftrag bewerben. Zusätzlich müssen SV-Beiträge (siehe 1.) nachgezahlt werden. Beides zusammen führt zu drastischen Umsatz- und Gewinneinbußen sowohl seitens der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer.
- Honorarpflegekräfte werden generell nicht mehr beauftragt: Mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, müssen Honorarpflegekräfte alternative Beschäftigungsmodelle in Betracht ziehen, um den Beruf weiterhin auszuüben und schließlich Einnahmen zu erzielen. Hierzu zählen die klassische Form der Festanstellung direkt in einer Gesundheitseinrichtung genauso wie die Anstellung im Rahmen von Zeitarbeit.
Wir empfehlen Honorarpflegekräften das Zeitarbeitsmodell – nicht, weil wir es selbst anbieten, sondern weil es der gewohnten Honorartätigkeit in Bezug auf Einsatzvielfalt, Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt am Nächsten kommt. Auch wenn dies im ersten Moment nicht danach aussieht, hast du unterm Strich kaum Gewinneinbußen. Im Rahmen der Zeitarbeit werden Sozialversicherungsbeiträge, Abgaben an die Berufsgenossenschaft, sowie die Lohnsteuer abgeführt. Auf dich kommen zukünftig keine horrenden Steuerzahlungen oder die Nachentrichtung von Krankenkassenbeiträgen zu.
In der Zeitarbeit bieten wir Pflegefachkräften zwei verschiedene Vertragsformen an:
- unbefristeter Vertrag (überwiegend nur bei Anstellung in Berlin & Brandenburg)
- attraktive übertarifliche Vergütung zzgl. Zuschlägen
- Arbeitsplatzsicherheit
- flexible Arbeitszeitgestaltung und verlässliches Wunschfrei
- Beteiligung bei Absprache der Vertragskonditionen
- bezahlter Urlaub bis zu 30 Tage
Weitere Informationen zum Modell: findest du hier
- befristeter Vertrag (in der Regel projektbezogene Arbeitnehmerüberlassung außerhalb von Berlin & Brandenburg)
- individuell ausgehandelte attraktive Vergütung zzgl. Zuschlägen
- flexible Arbeitszeitgestaltung
- Beteiligung bei Absprache der Vertragskonditionen
- Übernahme der Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit
- Kostenlose Unterbringung am Einsatzort bei Auswärtstätigkeit
- Steuerfreier Verpflegungsmehraufwand
Weitere Informationen zum Modell: findest du hier
Du findest das Modell Zeitarbeit ist eine clevere Alternative zur Honorartätigkeit? Dann arbeite bei anbosa. Warum? Weil anbosa seit vielen Jahren der Heimathafen für freiberufliche Pflegekräfte ist. Und deshalb wissen wir, was Honorarpflegekräfte wünschen: Freiraum. Auf dem Konto. Im Kalender. Und jede Menge Abwechslung und Wertschätzung.
All das und vieles, vieles mehr bieten wir mit unseren Zeitarbeitsmodellen an. Informiere dich gerne auf unserer Homepage.
Zudem werden wir einen Tag der offenen Tür anbieten, an welchem wir für deine Fragen zum Thema bereit stehen.
Zeit: wird noch bekanntgegeben
Ort: anbosa Vermittlungsagentur, Scharnweberstr. 23// Büroetage, 10247 Berlin-Friedrichshain
Für dringende Fragen zum Urteil, die laufende Aufträge betreffen, sind das deine Ansprechpartner bei anbosa:
Nadja Grimmer
Boban Zdravkovic
Fenja Meyer
Andreas Worch
anbosa. Made with in Berlin.