Die Energiepauschale kommt: Erfahre wann und wieviel dein Arbeitgeber auszahlt

Ende März hat die Bundesregierung eine Energiepauschale beschlossen und auch, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese an ihre Beschäftigten ausbezahlen müssen. Nun wird es konkret: Die Energiepauschale kommt schon sehr bald. Erfahre hier wann sie kommt, in welcher Höhe, was du tun kannst, wenn du sie nicht bekommst und was dein Arbeitgeber beachten muss.

Warum eine Energiepauschale?

Mit dem Beginn des Krieges in der Ukraine sind die Preise für Benzin, Gas und Strom in die Höhe geschossen. Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen kommen angesichts dieser Preissteigerungen an die Grenzen der Finanzierbarkeit. Allein bei den Gaspreisen gehen vorsichtige Prognosen davon aus, dass etwa 1.500 Euro zusätzliche Kosten pro Person und Jahr hinzukommen. Um diese zusätzlichen Ausgaben abzufedern, hat die Bundesregierung deshalb bereits Ende März eine Energiepauschale beschlossen, die jede und jeder einkommenssteuerpflichtig Beschäftigte/r erhalten soll. Jetzt wird es konkreter und wir wissen, wann das Energiegeld kommt und wieviel wir dir ausbezahlen.

Energiepauschale in Höhe von 300 Euro wird im September ausbezahlt

Die Energiepauschale wird im September 2o22 von deinem Arbeitgeber zusammen mit deinem Lohn ausgezahlt. Dann bekommst du zusätzlich einen Einmalbetrag in Höhe von 300 Euro. Nachfolgend beantworten wir dir weitere Fragen zur Energiepauschale.

Wer bekommt die Energiepauschale?

Dein Arbeitgeber muss dir die Energiepauschale auszahlen, sofern du am 1. September 2022 bei ihm in einem Arbeitsverhältnis stehst. Grundsätzlich sollen auch Minijobber die Energiepauschale erhalten. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass du als Minijobber:in keine weitere einkommenssteuerpflichtige Hauptbeschäftigung hast. Falls du also einen Minijob bei anbosa in der Zeitarbeit Pflege ausübst und zusätzlich eine Hauptbeschäftigung hast, zahlt dir dein Hauptarbeitgeber die Energiepauschale aus. Die Energiepauschale darf nämlich nur einmal gezahlt werden.

Beginnst du ein neues Beschäftigungsverhältnis erst nach dem 1. September 2022, ist der neue Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, dir die Energiepauschale auszuzahlen. Dadurch sollen Doppelzahlungen infolge eines Arbeitgeberwechsels verhindert werden. Falls du beispielsweise zum 15. September eine neue Stelle antrittst und die Energiepauschale nicht von deinem Arbeitgeber ausbezahlt bekommst, kannst du die 300 Euro trotzdem erhalten. Dafür musst du für das Jahr 2022 lediglich eine Einkommensteuererklärung abgeben und deinem Finanzamt mitteilen, dass du trotz Beschäftigung keine Energiepauschale erhalten hast.

Die Voraussetzung für den Erhalt der Energiepauschale ist ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Damit bekommen auch alle bei uns angestellten und einkommensteuerpflichtigen Grenzpendler:innen eine Energiepauschale.

Ebenso, wie Grenzpendler:innen, erhalten auch Rentnerinnen und Rentner die Energiepauschale. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie in 2022 zusätzlich zum Rentenbezug ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis erzielen oder selbständig als freiberufliche Pflegekraft arbeiten.

Ist die Energiepauschale lohnsteuerpflichtig?

Die Energiepauschale zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Damit ist sie als „sonstiger Bezug” lohnsteuerpflichtig. Sofern du also nur einen Minijob hast und keine weitere sozialverischerungspflichtige Beschäftigung, wird aus Gründen der Einfachheit auf eine Besteuerung verzichtet. Die Energiepauschale ist zwar lohnsteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Dein Arbeitgeber zieht dir also keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

Wie bekommen Arbeitgeber die Energiepauschale vom Staat erstattet?

Wir und alle anderen Arbeitgeber werden zur Auszahlung der Energiepauschale verpflichtet. Weil diese Auslage für die meisten Arbeitgeber eine finanzielle Herausforderung ist, stellt sich die Frage, wie sie als Unternehmen, die vorausbezahlten Gelder vom Staat zurückbekommen. Die Bundesregierung hat sich dafür folgendes überlegt: Alle Arbeitgeber dürfen im Rahmen der Lohnsteuer-Voranmeldung die Energiepauschalen von der abzuführenden Lohnsteuer abziehen. Bei einer monatlichen Lohnsteuer-Voranmeldung ist die Energiepauschale in der Anmeldung für August 2022 abzusetzen, die bis zum 10. September 2022 fällig wird. Die ausgezahlte Energiepauschale muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer mit dem Großbuchstaben E angegeben werden.

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