Das neue Personalbemessungsverfahren in der Langzeitpflege (PeBem) – FAQ

Heute werfen wir einen Blick auf das neue Personalbemessungsverfahren in der Langzeitpflege. Dieses Thema ist besonders wichtig für all jene, die täglich mit den Herausforderungen der Personalplanung und -einteilung konfrontiert sind. Hier sind die häufigsten Fragen und Antworten, um dich auf den neuesten Stand zu bringen.

Was ist das neue Personalbemessungsverfahren (PeBem)?

Seit Juli 2023 gilt die neue Personalbemessung in der Langzeitpflege. Das Gesetz sieht auf Grundlage eines wissenschaftlichen Forschungsprojekt bundesweit einheitliche Personalanhaltswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vor (§ 113c Absatz 1 SGB XI). Die Personalanhaltswerte beschreiben, wie viel Personal mit welcher Qualifikation für die Versorgung der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegegraden verhandelt werden kann.

Warum wurde das Verfahren eingeführt?

Das neue Personalbemessungsverfahren wurde eingeführt, um die Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen besser an den tatsächlichen Pflegebedarf anzupassen. Ziel des Verfahrens ist es, eine qualitativ hochwertige Pflege zu gewährleisten und die Arbeitsbelastung für beruflich Pflegende zu reduzieren. Damit besteht für Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, insgesamt deutlich mehr Personal zu vereinbaren – bis zur Höhe der Personalanhaltswerte, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus.

Übersicht über die Qualifikationsniveaus und deren mögliche Leistungen gemäß PeBem

Die nachfolgende Tabelle bietet eine allgemeine Übersicht über die jeweiligen Qualifikationsniveaus und deren mögliche Leistungen gemäß PeBem. Die genauen Bezeichnungen und Leistungen können nach den Bundesländern und spezifischen Regelungen variieren.

Übersicht über die verschiedenen Qualifikationsniveaus in der Langzeitpflege
Qualifikationsniveau Bezeichnung Qualifikation Leistungen Beispiele
QN 1 Servicekraft Ohne Ausbildung, angeleitete Tätigkeit Unterstützung im Alltag Transport/ Begleitung einer pflegebedürftigen Person beim Ortswechsel außerhalb der Einrichtung

  • Alltagegestaltung: Vorbereiten von spezifischen körperlichen, kognitiven, sozialen und spirituellen Aktivitäten mit einer Einzelperson oder in der Gruppe.
  • Erste Hilfe
  • Hauswirtschaftliche Unterstützung
  • Nahrungsaufnahme vorbereiten
  • Bewohnergespräch
  • Abstimmung im Team
QN 2 Pflegehilfskraft Ohne Ausbildung, 2–6-monatiger Pflegebasiskurs und 1 Jahr angeleitete Tätigkeit Unterstützung bei der Grundpflege,

Unterstützung im Alltag

  • Transportbegleitung
  • Gestaltung des Alltagslebens und erhalt der sozialen Kontakte
  • Positionierung / Mobilisierung
  • An-/Auskleiden
  • Ausscheidungsmanagement
  • Emesismanagement
  • Erste Hilfe
  • Grundpflege
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • Bewohnergespräch
  • Abstimmung im Team
  • Dokumentation
  • Transport und Lagerung von Pflegehilfsmitteln, Wäsche, Lebensmitteln oder Geschirr in Einrichtungen oder in der häuslichen Umgebung von Klienten
QN 3 Pflegehilfskraft
mit Ausbildung
1- oder 2-jährige
Ausbildung
Eigenverantwortliche Durchführung von Pflegemaßnahmen

Unterstützung bei der
medizinischen Diagnostik

Siehe QN 2

  • Atemwegsmanagement
  • Injektionen s.c.
  • Kompressionsstrümpfe/-verband
  • Medikamentengabe
  • O2-Gabe
  • Vitalzeichenkontrolle
  • Durchführung delegierter Pflegemaßnahmen
QN 4 Pflegefachkraft 3-jährige Ausbildung Selbstständige Planung, Durchführung und Evaluation komplexer Pflegemaßnahmen

Patientenberatung

Siehe QN 2 + 3

  • Einzugsmanagement
  • Planung der pflegerischen Tätigkeiten/Anamnese/ärztliche Verordnungen
  • Körpernahe Fixierung
  • Blasenkatheterisierung
  • Einlauf
  • Enterale Ernährung
  • Infusionsgabe
  • Schlucktraining
  • Absaugen
  • Injektionen s.c./i.m.
  • Medikationsmanagement
  • Wundpflege
  • Kommunikation mit Ärzten
  • Bewohnergespräch
  • Beratung & Schulung (Expertenstandards)
QN 5 Pflegefachkraft mit Zusatzqualifikation Weiterbildungen z. B. gerontopsychiatrische Fachkraft, Palliativpflege, Praxisanleiter Selbstständige Planung,
Durchführung und Evaluation komplexer Pflegemaßnahmen

Patientenberatung,

weitere Aufgaben, je nach
Weiterbildung

Siehe QN 4

  • Mitwirkung bei Audits
  • Beschwerdemanagement
  • Bewohnerbefragung
  • Qualitätsarbeit
  • Planung und/oder Durchführung von Mitarbeiterschulungen
  • Projektmanagement (des jeweiligen Themas)
  • Entwicklung und Umsetzung von Angeboten zur Anpassung der Wohnumgebung für Klienten mit speziellen Pflegebedarfen
  • kollegiale Beratung und Anleitung von Teammitgliedern der Qualifikationsniveaus 3, 4 und 5 im Rahmen spezieller Pflegeprozesse, z. B. zur Kommunikation mit gerontopsychiatrisch beeinträchtigten Klienten
QN 6 Wohnbereichsleitung Pflegefachpersonen mit
mind. 2-jähriger Berufserfahrung und ggf. Fortbildung in Leitungsfunktion
oder
Pflegefachpersonen mit
mind. 2-jähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre und Weiterbildung für Leitungsaufgaben
(mind. 460 h theoretischer
Unterricht) (§ 71 SGB XI)
oder
Pflegefachpersonen
mit Bachelorabschluss
(primär-qualifizierendes
Studium, Managementstudium o. ä.)
(PflBG 2017, Teil 3)
Selbstständige Planung,
Durchführung und Evaluation komplexer Pflegemaßnahmen

Patientenberatung

Organisation des Wohnbereichs

Leitung des eigenen Teams

Siehe QN 4 + 5

  • Steuerung der Prozesse zur Erhebung von individuellen Ressourcen und Pflegebedarfen
  • Recherche des aktuellen Standes von pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen
  • Initiierung der Antragsstellung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  • Planung, Gestaltung und Bewertung der zeitlichen Abfolge von Arbeitsabläufen in einem Team
  • Beurteilung der Arbeitsleistung und  Rückmeldung an Mitarbeitende
  • Kennen pflegerelevanter Arbeits- Sozial- und Arbeitsschutzgesetze
QN 7 Pflegedienstleitung Pflegefachpersonen mit
mind. 2-jähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre und Weiterbildung für Leitungsaufgaben
(mind. 460 h theoretischer
Unterricht) (§ 71 SGB XI)
oder
Pflegefachpersonen mit
Bachelor- oder Masterabschluss (primärqualifizierendes Studium, Managementstudium o.ä.) (PflBG
2017, Teil 3)
Management- und Organisationsaufgaben im Pflegebereich

Personal- und
Ressourcenmanagement

  • Führen von Beratungsgesprächen mit Klienten und Angehörigen zur
  • Aufnahme in die Einrichtung, zur Konfliktlösung oder im Rahmen des Qualitätsmanagements
  • Entwicklung, Steuerung und Evaluation von Arbeitsprozessen in den Teams einer Einrichtung
  • Planung der Fort- und Weiterbildungsangebote
  • Planung von Finanzierungen / Möglichkeiten von Anschaffungen
  • Planung und Durchführung von Personalentwicklungsgesprächen
QN 8 Pflegewissenschaftler Pflegefachpersonen
mit Bachelorabschluss
(primärqualifizierendes
Studium, Managementstudium o.ä.)
(PflBG 2017, Teil 3)
oder
Pflegefachpersonen mit
Masterabschluss
oder
Pflegefachpersonen mit
Promotion
Forschung und wissenschaftliche Tätigkeiten im
Pflegebereich

Entwicklung
von Pflegestandards

  • Steuerung und Gestaltung der Analyse, Konzeption, Implementierung und Evaluation von Versorgungskonzepten zur Förderung der Selbstständigkeit hochaltriger Menschen in häuslichen Umgebungen, etwa zur Reduktion von Sturzereignissen
  • Steuerung und Gestaltung der Analyse, Entwicklung, Implementierung und Evaluation von Konzepten zur Förderung der sozialen Integration von gerontopsychiatrisch erkrankten älteren Menschen
  • klientenorientierte Information, Aufklärung und Vermittlung von pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen
  • Abstimmung, kollegiale Beratung und Feedback im Forschungsprozess
  • Beratung und Anleitung von Teams zur Einführung von klientenorientierten Arbeitsorganisationsmodellen
  • Organisation und Steuerung der Arbeitsprozesse in Einrichtungen zur Einführung und Umsetzung von neuen, forschungsbasierten Konzepten, Maßnahmen und Strukturen
  • Entwicklung und Evaluation von innovativen Wohn- und Lebensformen, die auf Integration und Partizipation älterer Menschen abzielen wie quartiersnahe, generationsübergreifende Wohnanlagen

Wie funktioniert das neue Verfahren?

Das Verfahren basiert auf einer Bedarfsanalyse, die den individuellen Pflegebedarf der Bewohner ermittelt. Anhand dieser Analyse wird die notwendige Anzahl an Pflegekräften berechnet. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie z. B. der Gesundheitszustand, die Pflegebedürftigkeit und die Anzahl der Pflegefälle.

Für jedes Qualifikationsniveau und jeden Pflegegrad ist in § 113c Absatz 1 SGB XI rechnerisch eine bestimmte Menge an Personal (in sog. Vollzeitäquivalenten [VZÄ]) vorgesehen. Das heißt: es kommt nicht darauf an, ob jemand in Teilzeit oder in Vollzeit arbeitet, sondern die gesetzlich vorgesehenen Personalanhaltswerte können in diesem Rahmen voll ausgeschöpft werden. Die möglichen zu berücksichtigenden Personalmengen sind im Gesetz für drei Qualifikationsstufen geregelt:

  1. für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung (QN 1 und QN 2)
  2. für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr (QN 3)
  3. für Fachkraftpersonal (QN 4)

Welche Vorteile bietet das neue Verfahren für Pflegekräfte?

  1. Bessere Arbeitsbedingungen: Durch eine genauere Personalbemessung wird die Arbeitsbelastung gleichmäßiger verteilt, was zu weniger Stress und Überlastung führt.
  2. Höhere Pflegequalität: Mehr Personal bedeutet, dass sich Pflegekräfte besser um die Bedürfnisse der Bewohner kümmern können.
  3. Attraktivere Arbeitsplätze: Verbesserte Arbeitsbedingungen können dazu beitragen, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und mehr Fachkräfte zu gewinnen.

Gibt es auch Nachteile?

Ein potenzieller Nachteil könnte die anfängliche Umstellung sein, die mit dem neuen Verfahren einhergeht. Dies kann für einige Einrichtungen und Personalverantwortliche zunächst zusätzlichen Aufwand bedeuten. Außerdem könnte es in Regionen mit Fachkräftemangel schwierig sein, die benötigte Anzahl an Pflegekräften zu finden.

Wie wird das neue Verfahren umgesetzt?

Die Umsetzung erfolgt schrittweise, um den Einrichtungen Zeit zu geben, sich anzupassen. Es gibt Schulungen und Unterstützung, um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten. Außerdem werden die Einrichtungen durch entsprechende gesetzliche Vorgaben und finanzielle Anreize unterstützt.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit von Pflegekräften?

In der Praxis wird das neue Verfahren bedeuten, dass Pflegekräfte eine genauere Dokumentation des Pflegebedarfs führen müssen. Diese Daten sind entscheidend für die Berechnung des Personalbedarfs. Außerdem können Pflegekräfte mit einer besseren personellen Unterstützung rechnen, was die Pflegequalität und die Zufriedenheit im Beruf erhöhen kann.

Fazit

Das neue Personalbemessungsverfahren in der Langzeitpflege ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Pflegequalität und der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte. Obwohl die Umstellung zunächst Herausforderungen mit sich bringen kann, überwiegen die langfristigen Vorteile für die Pflegekräfte und die Bewohner. Es ist ein bedeutender Schritt in die richtige Richtung, um den wachsenden Anforderungen in der Pflege gerecht zu werden.

Habt ihr weitere Fragen zum neuen Personalbemessungsverfahren? Lasst es uns in den Kommentaren wissen oder kontaktiert uns direkt. Wir sind hier, um euch zu unterstützen!