Seit vielen Jahren arbeiten freiberufliche Pflegekräfte und Pflegefachkräfte auf Honorarbasis in Pflegeheimen. Diese freien Mitarbeiter unterliegen dabei nicht der Sozialversicherungspflicht. Sie sind zumeist für mehrere Auftraggeber tätig und werden in der Regel von Vermittlungsagenturen für freiberufliche Pflegekräfte mit Aufträgen versorgt. Die Dauer der Einsätze und Dienste bestimmen Sie individuell – genauso wie ihren Stundensatz, der deutlich über dem Lohn von festangestellten Pflegekräften liegt.

Morgen, am 07. Juni 2019 wird in vier Verhandlungen durch den 12. Senat des Bundessozialgerichts geklärt und voraussichtlich entschieden, ob Altenpfleger in Pflegeheimen als freie Mitarbeiter tätig sein dürfen (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R).

Alle anhängigen Verfahren beziehen sich auf von Altenpflegern in Pflegeheimen ausgeübte Tätigkeiten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hat in allen Fällen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen und keine selbstständige Tätigkeit, weil eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den betrieblichen Alltag der Pflegeheime vorgelegen haben soll. Auch fehle es an unternehmerischen Risiken. Alle Klagen der Altenpfleger dagegen blieben erfolglos. Dagegen wenden sich die Träger der Pflegeheime mit ihren Revisionen (siehe Bundessozialgericht).

Begründet wird der Einsatz von freien Mitarbeitenden unter anderem mit dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen. Das Bundessozialgericht hat deswegen Stellungnahmen eingeholt und zwar vom Bundesverband der Honorarärzte e.V., von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Marburger Bund, dem Deutschen Pflegerat e.V. und vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Die DRV Bund beruft sich im Wesentlichen auf § 7 Abs. 1 SGB IV (Definition von Beschäftigung). Demnach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Wer sich eine klare Entscheidung erhofft, ob Altenpfleger generell in Pflegeheimen selbstständig tätig sein können, wird sicherlich enttäuscht werden. Erst am Dienstag, den 04. Juni 2019 hat der Senat über vergleichbare Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Honorarärzten in Kliniken verhandelt und entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R). Im Einzelfall wurde bei einer Medizinerin Sozialversicherungspflicht festgestellt – eine allgemeingültige Regelung, wann ein Arzt als selbstständig gilt oder nicht, blieb allerdings aus. BSG-Präsident Rainer Schlegel legte dar, warum es keine exakte Definition gibt: “Dem Gesetzgeber war bewusst, dass er es nicht kann angesichts der Dynamik der Arbeitswelt.”  Der Vertreter der DRV Bund sagte “Das ist ein großer grauer Nebel, in dem die Dinge nur schwer zu fassen sind”. Dennoch urteilte der Senat: Kliniken dürfen Ärzte nur im Ausnahmefall als freie Mitarbeiter beschäftigen. Sie dürfen damit aber nicht dauerhaft den Fachkraftmangel mit Honorarkräften umgehen.

Mit diesem Urteil und dem zu erwartenden Urteil zur Frage ob Altenpfleger in Pflegeheimen freiberuflich arbeiten können oder nicht, wird sich die ohnehin angespannte Personalsituation im Gesundheitswesen deutlich verschlechtern. Beide Urteile werden die Zeitarbeit als Alternative zur freien Tätigkeit fördern.

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