Impfungen für Pflegekräfte: das solltest du wissen
Impfungen schützen vor Infektionskrankheiten. Sie dienen dem Eigenschutz und in der Pflege zusätzlich dem Schutz von Dritten. Deshalb dürfen Arbeitgeber nach dem Impfstatus ihrer Beschäftigten fragen. Kannst du bestimmte Impfungen für Pflegekräfte nicht nachweisen, droht die Versetzung oder Kündigung. Hier erfährst du alles über die wichtigsten Impfungen für Pflegekräfte und welche Konsequenzen Impfverweigerern drohen.
Arbeitgeber müssen Maßnahmen zur Infektionsverhütung erfgreifen
Nosokomiale Infektionen und gegen Antibiotika resistente Erreger können pflegebedürftige und kranke Menschen gefährden. Um dieser Gefahr wirksam zu begegnen, hat der Gesetzgeber Regelungen erlassen, die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zusammengefasst sind. Nach § 23 (3) IfSG müssen die Leitungen von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern in ihren Institutionen zu vermeiden.
Arbeitgeber darf Impfschutz erfragen
Mit dem Präventionsgesetz wurde 2015 der neue Paragraf 23a IfSG eingeführt: “Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.” Seitdem nimmt die Verunsicherung bei Arbeitgebern und Pflegekräften zu.
Auch wenn sich kein direkter Impfzwang aus dem neuen Paragrafen ableiten lässt, hat er es doch in sich. Dem Arbeitgeber wird nämlich ein „gewisser Entscheidungsspielraum“ eingeräumt. Erstmals dürfen dein Arbeitgeber und allen anderen Arbeitgeber auch, den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen. Kannst du die erforderlichen Imfpungen für Pflegekräfte nicht nachweisen, darf er dich auf eine andere Stelle versetzen. Sind keine freien Stellen für ungeimpfte Mitarbeitende vorhanden – und das trifft sicherlich auf die meisten Pflegeheime und ambulanten Dienste zu – könnte er dir kündigen. Und vom Kündigungsrecht werden Arbeitgeber sicherlich Gebrauch machen.
Arbeitgeber kann sich schuldig machen
Arbeitgeber, die ungeimpfte und somit ungeeignete Mitarbeitende mit Patienten Kontakt haben lassen, erfüllen die Kriterien des Selektionsverschuldens. Damit müssen sie unter Umständen Schadenersatz für Gesundheitsschäden leisten, die ihre Mitarbeitenden verursachen. Soweit lassen sie es sicherlich nicht kommen.
Die wichtigsten Impfungen für Pflegekräfte
Impfungen schützen vor Infektionskrankheiten. Sie dienen zunächst dem Selbstschutz. Bei den Pflegekräften spielt allerdings auch der Schutz der anvertrauten Pflegedürftigen eine wichtige Rolle. Das Robert Koch Institut (RKI) empfiehlt Impfungen für Pflegekräfte „aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos und zum Schutz Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“. Die Impfempfehlungen der „Ständigen Impfkommission“ (STIKO) des RKI gelten als Norm für Gesetzgeber und Gerichte. Gemäß des RKI sind das die wichtigsten Impfungen für Pflegekräfte:
Impfungen für Pflegekräfte: Diese Gründe sprechen dafür
Für Pflegekräfte ist es aus diesen Gründen ratsam, sich gegen relevante Krankheiten impfen zu lassen:
- Um der Verantwortung gegenüber ihren zumeist geschwächten Pflegebedürftigen gerecht zu werden.
- Um nicht haftbar für die Übertragung von Krankheiten zu sein.
- Um eine Versetzung oder Kündigung zu vermeiden.
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