Impfungen für Pflegekräfte: das solltest du wissen

Impfungen schützen vor Infektionskrankheiten. Sie dienen dem Eigenschutz und in der Pflege zusätzlich dem Schutz von Dritten. Deshalb dürfen Arbeitgeber nach dem Impfstatus ihrer Beschäftigten fragen. Kannst du bestimmte Impfungen für Pflegekräfte nicht nachweisen, droht die Versetzung oder Kündigung. Hier erfährst du alles über die wichtigsten Impfungen für Pflegekräfte und welche Konsequenzen Impfverweigerern drohen.

Arbeitgeber müssen Maßnahmen zur Infektionsverhütung erfgreifen

Nosokomiale Infektionen und gegen Antibiotika resistente Erreger können pflegebedürftige und kranke Menschen gefährden. Um dieser Gefahr wirksam zu begegnen,  hat der Gesetzgeber Regelungen erlassen, die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zusammengefasst sind. Nach § 23 (3) IfSG müssen die Leitungen von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern in ihren Institutionen zu vermeiden.

Arbeitgeber darf Impfschutz erfragen

Mit dem Präventionsgesetz wurde 2015 der neue Paragraf 23a IfSG eingeführt: “Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.” Seitdem nimmt die Verunsicherung bei Arbeitgebern und Pflegekräften zu.

Auch wenn sich kein direkter Impfzwang aus dem neuen Paragrafen ableiten lässt, hat er es doch in sich. Dem Arbeitgeber wird nämlich ein „gewisser Entscheidungsspielraum“ eingeräumt. Erstmals dürfen dein Arbeitgeber und allen anderen Arbeitgeber auch, den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen. Kannst du die erforderlichen Imfpungen für Pflegekräfte nicht nachweisen, darf er dich auf eine andere Stelle versetzen. Sind keine freien Stellen für ungeimpfte Mitarbeitende vorhanden – und das trifft sicherlich auf die meisten Pflegeheime und ambulanten Dienste zu – könnte er dir kündigen. Und vom Kündigungsrecht werden Arbeitgeber sicherlich Gebrauch machen.

Arbeitgeber kann sich schuldig machen

Arbeitgeber, die ungeimpfte und somit ungeeignete Mitarbeitende mit Patienten Kontakt haben lassen, erfüllen die Kriterien des Selektionsverschuldens. Damit müssen sie unter Umständen Schadenersatz für Gesundheitsschäden leisten, die ihre Mitarbeitenden verursachen. Soweit lassen sie es sicherlich nicht kommen.

Die wichtigsten Impfungen für Pflegekräfte

Impfungen schützen vor Infektionskrankheiten. Sie dienen zunächst dem Selbstschutz. Bei den Pflegekräften spielt allerdings auch der Schutz der anvertrauten Pflegedürftigen eine wichtige Rolle. Das Robert Koch Institut (RKI) empfiehlt Impfungen für Pflegekräfte „aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos und zum Schutz Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“. Die Impfempfehlungen der „Ständigen Impfkommission“ (STIKO) des RKI gelten als Norm für Gesetzgeber und Gerichte. Gemäß des RKI sind das die wichtigsten Impfungen für Pflegekräfte:

Wichtige Impfungen für Pflegekräfte (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2021 vom 26.08.2021 des RKI)
Impfung gegen Indikation
Diphtherie Alle Personen (einschließlich Pflegekräfte) bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischungsimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt.
FSME Personen, die durch FSME beruflich gefährdet sind.
Gelbfieber Pflegekräfte mit Kontakt zu Gelbfieber-Patienten.
Hepatitis A Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko im Gesundheitsdienst.
Hepatitis B Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko, z. B. Personal in medizinischen Einrichtungen, Sanitäts- und Rettungsdienst, betriebliche Ersthelfer:innen, Personal von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Influenza Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können.
Masern Nach 1970 geborene Personen ≥ 18 Jahre mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit in folgenden Tätigkeitsbereichen: Medizinische Einrichtungen (gemäß § 23 (3) Satz 1 IfSG), Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material, Einrichtungen der Pflege.
Mumps siehe Masern
Pertussis Personal im Gesundheitsdienst sowie in Gemeinschafts­­einrichtungen soll alle 10 Jahre 1 Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten.
Poliomyelitis Medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann.
Röteln siehe Masern
Varizellen Seronegative Personen in folgenden Tätigkeitsbereichen: Medizinische Einrichtungen (gemäß § 23 (3) Satz 1 IfSG), Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material, Einrichtungen der Pflege.
COVID-19 Pflegepersonal und andere Tätige mit direktem Kontakt mit den zu Pflegenden in ambulanten, teil- oder vollstationären Einrichtungen der Pflege für (i) alte Menschen oder (ii) für andere Menschen mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe, Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Patientenkontakt (Pressemitteilung der STIKO zur COVID-19-Auffrischimpfung).

Impfungen für Pflegekräfte: Diese Gründe sprechen dafür

Für Pflegekräfte ist es aus diesen Gründen ratsam, sich gegen relevante Krankheiten impfen zu lassen:

  • Um der Verantwortung gegenüber ihren zumeist geschwächten Pflegebedürftigen gerecht zu werden.
  • Um nicht haftbar für die Übertragung von Krankheiten zu sein.
  • Um eine Versetzung oder Kündigung zu vermeiden.