Coronaimpfpflicht für Pflegekräfte: Das sind die rechtlichen Grundlagen
Die Infektionszahlen steigen rasant. Die Impfquote kaum. Bislang wurde erfolglos bei den Coronaimpfungen auf Aufklärung gesetzt anstatt Zwang. Die Diskussion um die Coronaimpfpflicht für Pflegekräfte wird heißer. In diesem Beitrag schauen wir auf die rechtlichen Grundlagen einer Impfpflicht.
Politik denkt weiterhin über Impfpflicht für Pflegekräfte nach
Noch ist die Impfpflicht für bestimmte Bereiche oder Berufsgruppen, wie die Pflege, nicht endgültig beschlossen. Dennoch denkt die Politik weiterhin darüber nach – allen voran die Grünen. Ihr Gesundheitsexperte, Janosch Dahmen, fordert: “Ich bin persönlich fest davon überzeugt, dass wir angesichts der dramatischen Zahlen unbedingt eine einrichtungsspezifische Impfpflicht im Gesundheitswesen brauchen“. Im Gesundheitswesen muss klar sein: “Wenn man für andere Menschen Verantwortung trägt, ist es nicht allein eine individuelle Entscheidung, ob man geimpft ist oder nicht“. Bislang zögert die Koalition noch, die Impfpflicht umzusetzen – aus Angst vor einer Kündigungswelle. Ob sie tatsächlich eintritt, ist zu bezweifeln, wie du hier erfährst.
Beispiele für die Impflicht in Deutschland
Bereits im Jahr 1874 wurde durch das Reichsimpfgesetz eine Pocken-Impfpflicht für zulässig erklärt. Sie wurde erst in den 1970er Jahren aufgehoben.
Seit 2020 gibt es in Deutschland die Masernimpfpflicht für Kinder und bestimmte Berufsgruppen, die zum Beispiel in Kitas und Schulen tätig sind. Auch für Pflegekräfte und anderes medizinisches Personal besteht die Pflicht zu einer Masern-Impfung in bestimmten Gesundheitseinrichtungen, weil das Ansteckungsrisiko hier besonders hoch ist. Der Gesetzgeber möchte so auch ohne einer allgemeinen Impfpflicht einen besseren Schutz vor Maserninfektionen gewährleisten.
Infektionsschutzgesetz erlaubt eine Impfpflicht für Pflegekräfte
Nach § 20 (6) IfSG ist eine Schutzimpfung für “bedrohte Teile der Bevölkerung” durch eine Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, “wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“. Der Bundesgesundheitsminister könnte die Schutzimpfung per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats einführen. Auch einzelne Landesregierungen. Genauso, wie die Impfpflicht gegen Masern per Gesetz eingeführt wurde, könnte demnach auch die Coronaimpflicht kommen. Denn sowohl in der Krankheitsschwere, als auch in der raschen Verbreitung unterscheiden sich beide Krankheiten kaum.
Das sagt das Grundgesetz zur Impfpflicht
Die Impfpflicht ist ein Eingriff in das Grundrecht, welches im Grundgesetz (GG) verankert ist. Es schützt mit Artikel 2 (2) Satz 1 vor staatlichen Eingriffen in das Leben oder den Körper. Kurzum: jeder Mensch in Deutschland muss grundsätzlich in eine medizinische Behandlung einwilligen. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (Artikel 2 (2) Satz 3 GG), denn der Staat hat ebenfalls die Pflicht, das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines jeden Einzelnen zu schützen – also auch solchen Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, aber denen schwerwiegende klinische Verläufe drohen.
Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich pro Impfpflicht
Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht bei einer Covid-19-Impfpflicht bei Pflegekräften argumentiert. Es muss nämlich im Zweifel entscheiden und die Frage beantworten, was wichtiger ist: Die körperliche Unversehrtheit der Pflegekräfte, die ohne Covid-Schutzimpfung in Gesundheitseinrichtungen arbeiten, oder die Grundrechte alljener, die auf Pflege- und Gesundheitsleistungen angewiesen sind oder aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht geimpft werden können.
Bei der Masernimpflicht hat das Bundesverfassungsgericht diese Frage bereits im Jahr 2020 beantwortet: “Impfungen gegen Masern […] sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist.”
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