Lebenslange Beschäftigtennummer LBNR – das solltest du wissen
Das Thema “Lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)” bewegt seit einigen Monaten den ambulanten Pflegesektor und die dort tätigen Pflege- und Pflegefachkräfte. Alles was du darüber wissen solltest, erfährst du hier.
Lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR). Was ist das?
Das Thema “Lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)” bewegt seit einigen Monaten den ambulanten Pflegesektor und die dort tätigen Pflege- und Pflegefachkräfte – einschließlich der Zeitarbeitskräfte. Doch was ist die LBNR? Die LBNR ist eine eindeutige neunstellige Nummer für Beschäftigte im ambulanten Pflegebereich.
Warum eine lebenslange Beschäftigtennummer und wofür wird sie verwendet?
Die Beschäftigtennummer soll die altbekannten, mit einem Kürzel versehenen Leistungsnachweise und Handzeichenlisten auf Papier ablösen. Das Ziel ist eine papierlose elektronische Übermittlung und Abrechnung von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen.
Ab dem 01. Januar 2023 wird die LBNR verpflichtend bei dem Datenträgeraustausch an Krankenkassen und Pflegekassen zu jedem Besuch mitgesendet. Damit erhalten die Kranken- und Pflegekassen neben dem Datum und der Uhrzeit eines Einsatzes auch die Pflege- oder Pflegefachkraft, die diesen Einsatz erbracht hat. Damit lässt sich einfach erkennen, ob die oder der Mitarbeitende (in der Zeitarbeit) die nötige Qualifikation für die erbrachte Leistung hat.
Wo kann die LBNR beantragt werden?
Seit dem 1. August 2022 kann die LBNR beim Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) online beantragt werden. Das BeVaP wird übrigens in § 293 Absatz 8 SGB V geregelt.
Wer benötigt eine lebenslange Beschäftigtennummer?
Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger müssen alle Beschäftigten und Zeitarbeitskräfte, die Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege erbringen, in das Verzeichnis eintragen und bestimmte Angaben zu diesen machen. Auch Einzelpflegekräfte nach § 77 SGB XI sind verpflichtet, sich im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege zwecks Erhalt einer LBNR zu registrieren.
Die Registrierung im BeVaP und die Beantragung der LBNR ist in den folgenden Fällen gesetzlich verpflichtend:
- Beschäftigte eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes mit denen
- die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 SGB V, oder
- die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 SGB V abgeschlossen haben,
- oder bei denen es sich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI handelt.
- Es sind nur die Beschäftigten im Verzeichnis zu erfassen, die
- Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V,
- der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V oder
- Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI erbringen.
- Pflegekräfte mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen haben.
Welche Daten werden für die LBNR benötigt?
Für die LBNR sind diese Daten anzugeben:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Beginn der Tätigkeit in der Einrichtung
- Berufliche Qualifikation
- Berufsbezeichnung
- Region
- Gültig seit
- Zusatzqualifikationen
- Zusatzqualifikation
- Region
- Gültig seit
Durch die Anlage einer oder eines Beschäftigten im BeVaP, erhält diese oder dieser automatisch eine lebenslange Beschäftigtennummer.
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