Neues Krankenkassenwahlrecht 2021 – einfacher wechseln
Ab 01. Januar 2021 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einfacher die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Möglich macht es das neue Krankenkassenwahlrecht. Wir klären auf.
Neues Wahlrecht durch Arbeitgeberwechsel
Wechselst du deinen Arbeitgeber, kannst du ab 2021 eine neue Krankenkasse wählen ohne die Mindestbindungsfrist von bislang 18 Monaten abzuwarten. Ab 2021 musst du der aktuellen Krankenkasse deinen Wechsel nicht mehr mitteilen. Du brauchst du nur noch deinen neuen Arbeitgeber über die Krankenkasse informieren, bei der du versichert sein möchtest. Dein Arbeitgeber meldet dich anschließend bei der neuen Kasse an. Die neue Krankenkasse meldet der bisherigen Kasse im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens den Wechsel. Einer Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse durch dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bedarf es zukünftig also nicht mehr. Das spart Zeit und Nerven.
Sofortiges Wahlrecht
- Beginn Versicherungspflicht/-berechtigung – egal ob gesetzlich oder freiwillig versichert (Beispiel: Du kündigst zum 15.03.2021 dein Beschäftigungsverhältnis bei deinem alten Arbeitgeber und beginnst am 16.03.2021 bei deinem neuen Arbeitgeber. Du kannst dich ab 16.03.2021 bei deiner neuen Krankenkasse krankenversichern.)
- keine Kündigung erforderlich
- Dauer der Mitgliedschaft nicht mehr entscheidend
Wahlrecht bei bestehendem Versicherungsverhältnis
- Kassenwechsel mit Frist von zwei Monaten (Beispiel: Du möchtest deine Krankenversicherung wechseln und du oder dein neuer Arbeitgeber leiten deine Wahlerklärung am 15.03.2021 an deine neue Krankenkasse weiter. Der Kassenwechsel erfolgt zum 01.06.2021.).
- Mindestbindungsfrist bei Wahltarifen beachten!
Tipp: Um Unstimmigkeiten zu vermeiden und Rückrechnungen deines Arbeitgebers, solltest du bei einem Arbeitgeberwechsel deine Wahlerklärung bei der Krankenkasse deiner Wahl abgeben. Besuche dafür die Website deiner Krankenkasse, bei der du krankenversichert sein möchtest und gib dort unbedingt deine Wahlerklärung bzw. Beitrittserklärung ab.
Kürzere Bindungsfrist
Mit der Wahl der neuen Krankenkasse beginnt eine neue Bindungsfrist. Bislang sind gesetztliche Versicherte 18 Monate an ihre gesetzliche Krankenversicherung gebunden. Ab 2021 verkürzt sich diese Zeit auf zwölf Monate.
Das bisherige Sonderkündigungsrecht bleibt unverändert bestehen. Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, ist weiterhin ein Wechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich.
Übergangsfrist
Es gibt leider einige Übergangsfristen zu beachten, wenn es um den Kasselwechsel zum 1. Januar, 1. Februar oder 1. März 2021 in unveränderten Versicherungsverhältnissen geht. In diesen Fällen passiert die Kündigung nämlich noch im Jahr 2020 und hier ist das elektronische Verfahren der Meldung noch nicht möglich. Erforderlich ist in diesen Fällen weiterhin die Kündigung bei der alten Krankenkasse. Diese informiert die neue Krankenkasse und sie versendet die Mitgliedsbescheinigung an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber führt mit der Mitgliedsbescheinigung die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse durch und diese versendet abschließend die elektronische Mitgliedsbescheinigung an den Arbeitgeber.
Du bist genervt von schlechten Arbeitsbedingungen, fehlender Anerkennung und zu wenig Lohn? Du möchtest dich beruflich verändern?
Dann registriere dich in wenigen Minuten und völlig kostenlos und unverbindlich als Pflegefachkraft oder Pflegekraft bei uns. Wir senden dir Jobs zu, die perfekt zu dir und deinen Wünschen passen. Ist ein passender Job dabei, meldest du dich bei uns und falls alles passt, steht einer Zusammenarbeit nichts im Weg.
Nicht das Richtige für dich dabei? Dann schau dir unsere anderen Stellenangebote in der Pflege an.