Neues Statusfeststellungsverfahren: Neues Recht und neue Bürokratie
Mit einem Statusfeststellungsverfahren wird der Status von Personen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext verbindlich festgestellt. Seit dem 01. April 2022 gibt es Neuerungen – nicht nur bei den Vorschriften, sondern auch bei den Formularen. Und die sind nicht ganz ohne, wie du hier erfährst.
Statusfeststellungsverfahren
Mit einem Statusfeststellungsverfahren wird der Status von freiberuflichen Pflegekräften und allen anderen Personen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext verbindlich festgestellt. Das Ergebnis kann eine sozialversicherungspflichtige (abhängige) Beschäftigung bedeuten oder eine selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit. Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zuständig. Die Entscheidung der Clearingstelle ist für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bindend. Das Statusfeststellungsverfahren ist in § 7a SGB IV geregelt.
Das ändert sich im Statusfeststellungsverfahren
Seit dem 1. April 2022 gibt es beim Statusfeststellungsverfahren einige Neuerungen. Mit der Änderung des Statusfeststellungsverfahrens soll die Beurteilung der Clearingstelle der DRV Bund früher, einfacher und schneller als bisher durchgeführt werden können.
Bei der eigentlichen Prüfung haben sich durch die Gesetzesanpassung keine Änderungen ergeben. Die Abgrenzungskriterien für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens bleiben gleich.
Neue Vorschriften – probeweise Änderungen im Verfahren
Vom 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2027 werden Änderungen eingeführt. Vor dem Ende der Probephase wird die DRV Bund rechtzeitig über das weitere Vorgehen entscheiden:
Elementenfeststellung
Bei der Statusfeststellung ging es bisher darum, eine mögliche abhängige Beschäftigung festzustellen und damit auch, in welchen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht besteht.
Seit dem 01. April 2022 geht es nur noch darum, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt oder nicht. Die Beurteilung der Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen obliegt dann dem jeweiligen Arbeitgeber. Neu ist nunmehr, dass jetzt eine Feststellung einer selbständigen Tätigkeit explizit ausgesprochen wird.
Eine eventuell bestehende Versicherungspflicht muss zusätzlich durch den Auftrag-, bzw. Arbeitgeber oder die zuständige Einzugsstelle geprüft werden.
Beispiel in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht: Beim alten Statusfeststellungsverfahren gab es einen Bescheid der DRV Bund. Dort wurde beispielsweise festgestellt, dass die geprüfte Person sozialversicherungspflichtig ist und zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung und entsprechend Beiträge zahlen muss. Das Verfahren war damit abgeschlossen. Beim neuen Verfahren wird lediglich festgestellt, dass die betroffene Person selbständig ist. Die DRV übermittelt den Entscheid nunmehr an die Krankenversicherung. Die Krankenversicherung wiederrum, muss jetzt feststellen, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt oder nicht. Und das ist in der Regel nicht ganz eindeutig, wenn man bedenkt, dass es hauptberuflich Selbständige und nebenberuflich Selbständige gibt. Arbeitet die selbständige Person mehr Stunden im Angestelltenverhältnis, ist sie zwar selbständig, aber nicht hauptberuflich selbständig. Demnach muss sie für Ihre Tätigkeit auf Honorarbasis keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Prognoseentscheidung
Schon bevor eine selbständig tätige Person im Rahmen eines Vertrags einen Auftrag übernimmt, kann der Auftraggeber feststellen lassen, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Gruppenfeststellung
Was für eine selbständig tätige Person gilt, kann mit einer Gruppenfeststellung auch für alle anderen gelten, die unter gleichen Voraussetzungen beauftragt werden. Der Status ist dann nur exemplarisch für eine Selbständige aus dieser Gruppe zu prüfen.
Dreiecksverhältnisse
Zukünftig kann die DRV Bund auch Rechtsverhältnisse im „Dreiecksverhältnis“, nämlich zwischen einem Dienstleister als Auftraggeber, einem Auftragnehmer und einem Kunden (Dritten) überprüfen. Damit wird die Kompetenz der DRV Bund erweitert. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.
Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren
Wenn nach einer Statusfeststellung eine beteiligte Partei Widerspruch einlegt, gibt es nun die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung. So können sich alle Beteiligten direkter über die Sachverhalte austauschen, als es über den Schriftverkehr möglich gewesen wäre.
Neue Formulare
Um ein Statusfeststellungsverfahren auszulösen, muss das neue Hauptformular V0027 verwendet werden. Es umfasst nicht mehr sieben, sondern neun Seiten. Die Erläuterungen zum Formular findest du hier.
Zusätzlich zum Hauptformular gibt es diese Formulare, die als Anlagen einzureichen sind:
- Anlage für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH (C0032)
- Anlage für mitarbeitende Angehörige, Ehepartner oder Lebenspartner(C0033)
- Für Auftraggeber: Anlage zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses (C0031).
Fazit neues Statusfeststellungsverfahren
Das neue Statusfeststellungsverfahren ist vor allem für die Deutsche Rentenversicherung Bund einfacher. Für freiberufliche Pflegekräfte und allen anderen Selbständigen, die unter dem Generalverdacht der Scheinselbständigkeit stehen und ebenso für alle Auftraggeber, wird das neue Statusfeststellungsverfahren aufwändiger.
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