Sie machen den Job als Pflegekraft interessant: Zulagen und Zuschläge
Sicherlich hast auch Du sie schon einmal erhalten: Zulagen und Zuschläge. Sie machen den Job als Pflegekraft in finanzieller Hinsicht erst interessant. Aber wie unterscheiden sich Zulagen und Zuschläge? Wir erklären Dir den Unterschied zwischen beiden Lohnbestandteilen und erklären, welche sich besonders auszahlen.
Zulagen oder Zuschläge im Job als Pflegekraft – wo ist eigentlich der Unterschied?
Um es kurz zu machen: Es gibt keine eindeutigen Definitionen von Zulage und Zuschlag. Unterschiede lassen sich dennoch feststellen:
- Bei Zulagen handelt es sich immer um Arbeitslohn und der ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei Zulagen liegt der Zahlungsgrund in besonderen Leistungen oder Belastungen.
- Bei einem Zuschlag zum Grundlohn werden dagegen solche Leistungen honoriert, die entweder zu Zeiten erbracht werden, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, oder zu Zeiten erbracht werden, die über die betriebliche Arbeitszeit hinaus gehen. Einige Zuschläge im Job als Pflegekraft sind steuer- und beitragsfrei.
Tpische Zulagen im Job als Pflegekraft
Zulagen sind Leistungen (Zahlungen) des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Grundlohn gezahlt werden. Der Anspruch ergibt sich zum Beispiel aus einer tarifvertraglichen Regelung oder aus einem Arbeitsvertrag.
Zu den typischen Zulagen im Job als Pflegekraft zählen insbesondere die:
- Intensivzulage, Schicht- oder Wechselschichtzulage, Pflegezulage im öffentlichen Dienst,
- Leistungszulagen und Leistungsprämien und
- Entgeltgruppenzulagen.
Alle oben aufgeführten Zulagen sind in Deinem Job als Pflegekraft steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Für sie gibt es keine Ausnahmeregelungen zur Steuer- und Beitragsfreiheit.
Typische Zuschläge im Job als Pflegekraft
Wirst Du in Deinem Job als Pflegekraft aufgrund der Eigenart des Betriebs in dem Du tätig bist, auch nachts oder an Wochenenden und Feiertagen zur Arbeit herangezogen, erhältst Du neben Deinem Entgelt Zeitzuschläge. Der Anspruch auf Zeitzuschläge besteht dabei nicht nur für volle Arbeitsstunden. Auch angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Stundenanteil zu berücksichtigen.
Zu den typischen Zuschlägen im Job als Pflegekraft zählen:
- Sonntagszuschläge,
- Feiertagszuschläge,
- Nachtarbeitszuschläge,
- Überstundenzuschläge bzw. Mehrarbeitszuschläge und
- Samstagszuschläge.
Dabei sind lediglich die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei. Alle anderen Zuschläge sind steuer- und beitragspflichtig.
Steuerfreiheit
Zeitzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben. Für die Steuerfreiheit ist es wichtig, dass diese Zuschläge auf deiner Lohnabrechnung explizit ausgewiesen werden. Es sind nur die Zuschläge steuerfrei, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Aber nicht der Grundlohn für diese Zeiten.
Die Steuerfreiheit der Zuschläge für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist einheitlich auf den Grundlohn begrenzt und zwar für die:
- Nachtarbeit auf 25,0 %,
- Sonntagsarbeit auf 50,0 %,
- Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen auf 125,0 % und
- Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. auf 150,0 %.
Diese Zeitzuschläge zahlen sich besonders aus
Wer in einem Job als Pflegekraft arbeitet weiß, welche Zuschläge sich wirklich lohnen. Es sind die SFN-Zuschläge, also die Zeitzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Hier verdienst Du als Pflegekraft brutto wie netto. Das zahlt sich aus. Wer also schnelles Geld benötigt oder für den nächsten großen Urlaub nach der Covid-Pandemie ;-), oder eine größere Anschaffung spart, der “schubbert” einige Zeit in SFN-Diensten.
Müssen Zulagen oder Zuschläge bezahlt werden?
Ob Zulagen oder Zuschläge in Deinem Job als Pflegekraft gezahlt werden, hängt von der Rechtsgrundlage ab. Die kann ganz unterschiedlicher Art sein, zum Beispiel:
- eine Regelung im Arbeitsvertrag (muss nicht vereinbart werden; wenn vereinbart, dann muss Dein Arbeitgeber zahlen).
- eine gesetzliche Vorschrift (Dein Arbeitgeber muss bezahlen). Das ist zum Beispiel bei Nachtarbeitszuschlägen der Fall, wenn kein Freizeitausgleich erfolgt (§ 6 Arbeitszeitgesetz). Aber auch ein Zuschlag für Mehrarbeit wurde schon gesetzlich abgeleitet.
- eine Klausel im Tarifvertrag (wenn dieser für den Betrieb gilt, muss bezahlt werden).
- Eine Zahlungspflicht kann sich außerdem aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergeben (wenn bisher nur bestimmte Mitarbeitende mit Zulagen bedacht wurden, muss der Arbeitgeber auch allen anderen Zulagen bezahlen).
Häufig wird die Meinung vertreten, dass es einen gesetzlichen Zuschlag für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt. Das ist aber falsch! Ein gesetzlicher Anspruch existiert nur für Nachtarbeit.
Übrigens werden die Zulagen und Zuschläge jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen. Sie werden nicht auf Dein Arbeitszeitkonto übertragen.
Zulagen und Zuschläge sind ein Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung. Deshalb zahlen wir Zeitzuschläge auf den vollen Stundenlohn!
Um den Job für Arbeitnehmer interessant zu machen, zahlen viele Arbeitgeber deutlich höhere Zulagen oder Zuschläge, als gesetztlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben. Auch wir bei anbosa, wie Du hier nachlesen kannst. Zuschläge in der Zeitarbeit Pflege werden grundsätzlich tariflich vorgegeben. Daran orientieren wir uns bei anbosa selbstverständlich auch. Laut iGZ-Tarifwerk müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Job als Pflegekraft diese Mindest-Zuschläge erhalten: Nachtarbeit: 15,0 Prozent; Sonntagsarbeit: 25,0 Prozent; Feiertagsarbeit: 35,0 Prozent; Samstagsarbeit in der Zeit von 13:00 – 23:00 Uhr: 7,5 Prozent.
Wir bei anbosa wissen, wie schwer die Arbeit in der Pflege ist und wie viel schwerer sie an Tagen fällt, an denen die Partnerin oder der Partner und Freunde und Bekannte in der Regel frei haben. Deshalb und auch weil wir den Lohn als ein Zeichen von besonderer Anerkennung und Wertschätzung verstehen, zahlen wir nicht nur einen Top-Stundenlohn, sondern auch Zuschläge, die sich sehen lassen können. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Zuschläge, die deutlich oberhalb der Mindestvorgaben des iGZ liegen:
- Nachtarbeit: 25,0 Prozent (20:00 – 06:00 Uhr),
- Sonntagsarbeit: 50,0 Prozent,
- Feiertagsarbeit: 100,0 Prozent und
- Samstagsarbeit: 25,0 Prozent (13:00 – 20:00 Uhr).
Dabei ist es wichtig, zu verstehen, dass Zuschläge in der Zeitarbeit Pflege üblicherweise auf den Tariflohn gezahlt werden, der sich wiederum an der Qualifikation orientiert. Wir bei anbosa zahlen dagegen ab dem 01. April 2021 Zeitzuschläge auf den vollen Stundenlohn. Yeah! Und genau das lohnt sich so richtig für Dich dich! Weil die meisten Zuschläge lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind, verdienst du netto deutlich mehr. Ein Rechenbeispiel zur Zuschlagsberechnung findest du in diesem Beitrag.
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