Tariflohnerhöhung Zeitarbeit ab Oktober 2024
Nach intensiven Verhandlungen haben sich am 01. März 2024 die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Gesamtverbands der Personaldienstleister e. V. (GVP) und die Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) auf einen neuen Tarifabschluss zu den Entgelt- und Manteltarifverträgen der BAP und iGZ Tarifwerke geeinigt. Erfahre mehr.
Forderungen der Gewerkschaften
Mit folgenden Forderungen sind die DGB-Gewerkschaften in die Verhandlung gegangen:
- Erhöhung der Entgelte um 8,5 Prozent
- bei einer Laufzeit der Tarifverträge von 12 Monaten
Verhandlungsergebnis
Das Verhandlungsergebnis vom 01. März beinhaltet Folgendes:
Entgelttarifverträge BAP und iGZ
- Erhöhung der Tarifentgelte zum 01.10.2024 um 3,7 %,
- Erhöhung der Tarifentgelte zum 01.03.2025 um 3,8 %,
- bei einer Laufzeit von 18 Monaten.
Folgende Stundenentgelte für die Entgelttarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB wurden vereinbart:
Die zuvor seitens der Gewerkschaften gekündigten Entgelttarifverträge werden mit Wirkung zum 01.04.2024 wieder in Kraft gesetzt und können erstmalig zum 30.09.2025 erneut gekündigt werden.
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Altenpfleger (m/w/d) (Berlin-Friedrichshain) ab 27 Euro pro Stunde
- ab 1. Oktober 2024
- PLZ-Bereich 1, nahe Berlin-Friedrichshain
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Altenpfleger (m/w/d) (Berlin-Grünau) ab 27 Euro pro Stunde
- ab 15. September 2024
- PLZ-Bereich 1, nahe Berlin-Grünau
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Altenpfleger (m/w/d) (Kleinmachnow) ab 27 Euro pro Stunde
- ab 1. September 2024
- PLZ-Bereich 1, nahe Kleinmachnow
Manteltarifverträge BAP und iGZ
Zu den Manteltarifverträgen BAP/DGB und iGZ/DGB wurde Folgendes vereinbart:
Jahressonderzahlungen
Bereits mit Tarifabschluss vom 18.12.2019 wurde vereinbart, dass die Jahressonderzahlungen ab dem 01.01.2024 tarifdynamisch auf Basis der Entgeltgruppen (EG) 4 der Entgeltrahmentarifverträge BAP/DGB bzw. iGZ/DGB angepasst werden. Klarstellend einigten sich die Tarifvertragsparteien hierzu auf folgende Beträge:
Die Jahressonderzahlungen werden auch zukünftig tarifdynamisch auf Basis der EG 4 angepasst.
Mindestlohntarifvertrag
Die Tarifvertragsparteien einigten sich außerdem darauf, einen Mindestlohntarifvertrag abzuschließen, dessen Mindestlöhne identisch sind mit den in diesem Verhandlungsergebnis vereinbarten Stundenentgelten der EG 1. Sie werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorschlagen, den Mindestlohntarifvertrag als Lohnuntergrenze im Sinne des § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen.
Erklärungsfrist
Die Tarifvertragsparteien vereinbarten eine Erklärungsfrist bis zum 19.03.2024.
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