Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Am 12. Juni 2020 hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige. Die Liquiditätshilfe wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt. Wir klären auf.
Ab wann können Anträge gestellt werden?
Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und FAQ etc. werden derzeit erarbeitet. Anträge können voraussichtlich ab 8. Juli gestellt werden.
Wer ist antragberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen. Vorausgesetzt sie qualifizieren sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds und mussten ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise zumindest in wesentlichen Teilen einstellen. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.
Was sind die Fördervoraussetzungen?
Die Überbrückungshilfe soll die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sichern, die corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Diesen Unternehmen wird für die Monate Juni bis August 2020 eine Liquiditätshilfe gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Muss die Überbrückungshilfe zurückbezahlt werden?
Nein. Da es sich um einen Zuschuss handelt, muss die Hilfe nicht zurückbezahlt werden.
Können gemeinnützige Unternehmen Anträge stellen?
Ja, das Programm gilt auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind, z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten. Statt auf die Umsätze sind hier die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) entscheidend.
Was gilt für öffentliche Unternehmen?
Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).
Wie hoch ist die Förderung?
Bei weiteren Umsatzeinbrüchen in den Monaten Juni bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten werden je nach Höhe des Einbruchs folgende Hilfen gewährt:
- 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
- 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat
- Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten insgesamt max. 9.000 Euro für drei Monate
- Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten insgesamt max. 15.000 Euro
- Unternehmen mit 11-249 Beschäftigten erhalten insgesamt max. 150.000 Euro für drei Monate
Können die maximalen Erstattungsbeiträge überschritten werden?
Dies ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Dieser liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. In diesen Fällen über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 % erstattet werden. Voraussetzung: Das Unternehmen erleidet im Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40 % und 70 %. Bei Umsatzausfällen über 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe der maximalen Förderung von 150.000 Euro für drei Monate bleibt davon unberührt.
Der Umsatz in einem Fördermonat lag bei weniger als 60 % im Vergleich zum Vorjahr.
Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.
Was ist wichtig hinsichtlich der Liquiditätssituation?
Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Welcher Stichtag gilt für die Angabe der Beschäftigtenzahl?
Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.
Was gilt bei verbundenen Unternehmen?
Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.
Was zählt im Programm zu den Fixkosten?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona Überbrückungshilfe anfallen.
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
- Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
Dürfen der Unternehmerlohn oder die Lebenshaltungskosten zu den Fixkosten gerechnet werden?
Nein, diese sind nicht förderfähig.
Für welchen Zeitraum ist die Hilfe geplant?
Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.
Wie können Anträge gestellt werden?
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen. In der zweiten Stufe ist dieser (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.
Ich habe Soforthilfe bekommen. Kann ich auch die Überbrückungshilfe beantragen?
Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020), werden nicht ausgeglichen. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
Kann ich für den gleichen Zeitraum Soforthilfen und Überbrückungshilfen bekommen?
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben. Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt.