Überlassungshöchstdauer in der Zeitarbeit bald genauer unter der Lupe
2017 ist die Überlassungshöchstdauer in der Zeitarbeit in Kraft getreten. Seit dem dürfen Zeitarbeitskräfte maximal 18 Monate in einem Kundenbetrieb eingesetzt werden. Die Politik wollte bessere Arbeitsbedingungen für Zeitarbeitskräfte schaffen, hat aber das Gegenteil erreicht – nämlich befristete Arbeitsverträge und finanzielle Einbußen. Dagegen wehrten sich mehr als 50.000 Zeitarbeitskräfte per Petition. Anfang März empfiehlt der Deutsche Bundestag die Überlassungshöchstdauer genauer unter die Lupe zu nehmen.
Was ist die Überlassungshöchstdauer?
Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer – auch Höchstüberlassungsdauer genannt – beträgt 18 Monate (§1 Abs. 1b S. 1 AÜG). Sie ist im Rahmen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) am 01. April 2017 in Kraft getreten. Seit dem, darf eine Zeitarbeitskraft nicht länger als 18 Monate ohne Unterbrechung im Einsatzbetrieb arbeiten. Bei einer Unterbrechung des Einsatzes von mehr als drei Monaten beginnt die Frist wieder bei Null.
Petition gegen Überlassungshöchstdauer
Eigentlich sollte die Reform des AÜG bessere Bedingungen für Zeitarbeitskräfte schaffen. Eingeführt wurde deshalb die zeitliche Höchstgrenze von 18 Monaten für den Einsatz in einem Einsatzbetrieb. Die Politik habe damit eine Regelung schaffen wollen, damit mehr Zeitarbeitskräfte von Kundenunternehmen übernommen werden. Tatsächlich ist das Gegenteil eingetreten und es hat sich gezeigt, dass die Überlassungshöchstdauer:
- mit finanziellen Nachteilen und dem Druck, sich wieder bei einem neuen Kunden einarbeiten zu müssen verbunden ist.
- eine deutliche Zunahme von befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeitarbeit bewirkt.
- zum Verlust von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag führt.
Ende 2018 haben viele Zeitarbeitskräfte die Petition Nr.: 83888 zur Abschaffung der Überlassungshöchstdauer in der Arbeitnehmerüberlassung gezeichnet, weil sie Nachteile befürchteten.
Petitionsausschuss empfiehlt AÜG-Evaluierung hinsichtlich der Überlassungshöchstdauer
Am 03.03.2021 – drei Jahre nach der Einreichung der Petition – hat sich nunmehr der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit der Überlassungshöchstdauer beschäftigt. Der Ausschuss hat die Beschlussempfehlung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales „als Material“ überwiesen, soweit es um die Evaluierung des AÜG geht.
Zur Begründung der Petition wird unter anderem angeführt, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eine berufliche Abwärtsspirale für Zeitarbeitskräfte erzeuge. Die Neuregelung verfehle ihr Ziel und verstärke stattdessen den Druck auf Zeitarbeitskräfte. So müssten gute Kundeneinsätze nach 18 Monaten verlassen werden, obwohl die jeweilige Zeitarbeitskraft gerne bleiben würde, schreiben die Initiatoren der Petition. Damit seien finanzielle Nachteile und der Druck, sich wieder bei einem neuen Kunden einarbeiten zu müssen, verbunden. Außerdem bewirke die Überlassungshöchstdauer eine deutliche Zunahme von befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeitarbeit und führe zum Verlust von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag. Kurze Überlassungszeiten verhinderten zudem Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten, heißt es in der Eingabe.
Warum die Überlassungshöchstdauer in der Zeitarbeit Pflege schadet
Besonders in der Zeitarbeit Pflege und hier in der Altenpflege führt die Überlassungshöchstdauer zu Problemen, wie du hier nachlesen kannst. In der Altenpflege sind lebensgeschichtliche Hintergründe der Pflegebedürftigen in der täglichen Arbeit genauso unerlässlich, wie zwischenmenschliche Beziehungen und ein qualitativ hochwertiger, steter und verlässlicher Personaleinsatz. Zeitlich begrenzte Arbeitnehmerüberlassungen in der Altenpflege werden dem nicht immer gerecht. Im Gegenteil: Die Überlassungshöchstdauer in der Zeitarbeit Pflege stellt nicht nur Zeitarbeitskräfte, die Stammbelegschaft und Pflegeeinrichtungen vor große Herausforderungen, sondern vor allem auch Pflegebedürftige. Es bleibt die Hoffnung, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dies in Ihrer Entscheidung zur Überlassungshöchstdauer berücksichtigt.