Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht: Das musst du jetzt wissen
Ab dem 15. März gilt für Pflegekräfte und andere Berufsgruppen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen eine Corona-Impfpflicht. Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist beschlossen. Die Grundlage für den Vollzug bildet eine von Bund und Ländern erarbeitete Handreichung “Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“, die wir uns genauer angesehen haben. Erfahre, welche Nachweise vorzulegen sind, was droht, wenn Nachweise nicht erbracht werden und vieles Weitere mehr.
Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Das Bundesministerium für Gesundheit hat gemeinsam mit den Bundesländern die „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten“ erarbeitet. Die Gesundheitsministerkonferenz hat sich für eine zügige Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verständigt. Sie erachtet die dazugehörige Handreichung als eine „sachdienliche Grundlage für den Vollzug“. Ab dem 15. März gilt für Pflegekräfte und andere Berufsgruppen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen eine Corona-Impfpflicht.
Kann eine Pflegekraft bis Ablauf des 15. März keine Immunitätsnachweise erbringen, muss ihr Arbeitgeber sie an das zuständige Gesundheitsamt melden. Tut er das nicht, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Das Gesundheitsamt kann ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot verhängen. Bis dahin kann die Pflegekraft weiterbeschäftigt werden.
So wird die die einrichtungsbezogene Impfpflicht umgesetzt
Was genau müssen Pflegekräfte nachweisen?
Pflegekräfte müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:
- Nachweis vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV (zwei Impfstoff-Dosen)
- in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache;
- ausgedruckt oder in digitaler Form;
- die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
- für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
- Intervallzeiten, die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.
- Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung
- in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache;
- digital;
- Der Nachweis muss den vom Robert Koch-Institut hier veröffentlichten Vorgaben entsprechen:
- Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein
- das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen
- das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen
- Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.
Ab wann gibt es eine COVID-19-Immunitätsnachweispflicht in bestimmten Einrichtungen?
Alle Personen, die in diesen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der jeweiligen Leitung den erforderlichen Nachweis vorlegen. Nach Ablauf des 15. März 2022 müssen sie den Nachweis auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Die behördlichen Kontrollen können auch ohne eine Benachrichtigung durch die Leitung von Einrichtungen und Unternehmen über fehlende Nachweise erfolgen.
Wie sollen Selbständige (Pflegekräfte, Hebammen etc.) den Nachweispflichten nachkommen?
Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Nachweise nicht der Einrichtungsleitung sondern einer Behörde vorzulegen sind.
Welche Schritte sind einzuleiten, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?
Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten.
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.
Für Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, ist das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Budgetnehmers zuständig.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Benachrichtigung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.
Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen: Eine Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?
Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, sind mögliche arbeitsrechtliche Rechtsfolgen abhängig von der Entscheidung des Gesundheitsamtes.
Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen.
In den Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretensverbot ausgesprochen hat, kann die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer in der Einrichtung nicht mehr tätig werden. Damit dürfte für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, einen Nachweis nach § 20a IfSG vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Ob die Voraussetzungen für eine Kündigung im Einzelfall vorliegen, können verbindlich nur die zuständigen Gerichte für Arbeitssachen entscheiden. Insbesondere die Befristung des Gesetzes auf den 31. Dezember 2022 dürfte ebenfalls eine Rolle spielen.
Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufnehmen.
Wie ist zu verfahren, wenn der erbrachte Nachweis durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert?
Soweit ein nach den gesetzlichen Bestimmungen erbrachter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert (z. B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), haben Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen, die Einrichtungen und Unternehmen haben die Kontrolle dieser Nachweise sicherzustellen. Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das
zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Benachrichtigung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.
Wie wird die Einhaltung der COVID-19 Impfpflicht kontrolliert?
Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen
tätig sind:
Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Dies gilt auch für externe Dienstleister, die regelmäßig tätig sind.
Wenn der Nachweis nicht innerhalb der o. g. Frist vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen
Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen:
Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können, müssen statt eines Impf- oder Genesenennachweises ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bis zum 15. März 2022 vorlegen.
Die zuständige Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss.
Wie ist mit Personen zu verfahren, die bis zum Ablauf des 15. März 2022 nur die Erstimpfung nachweisen können (soweit diese damit nicht ausnahmsweise als geimpft gelten)?
Im Hinblick auf Bestandspersonal:
Da diese Personen in Sinne des § 2 Nummer 2 COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht als geimpfte Personen gelten, ist hier zunächst, wie bei allen anderen Personen, die bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen Nachweis erbracht haben, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird den Sachverhalt prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden.
Im Hinblick auf Neueinstellungen nach dem 15. März 2022:
Solange diese Personen nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügen, dürfen sie nicht in den betroffenen Einrichtungen tätig werden.
Wie geht es weiter, wenn die Gesundheitsämter benachrichtigt wurden?
Die betroffene Person ist verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Attestes über eine Kontraindikation, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden darf.
Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden.
Wer auf Anforderung des Gesundheitsamtes einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, bzw. einer vollziehbaren Anordnung des Gesundheitsamtes nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Absatz 1a Nummer 7f bzw. 7h IfSG.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung der ärztlichen Untersuchung bzw. gegen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung.
Soweit eine vollständige Impfung später nachgeholt wird, ist das Betretungs – oder Tätigkeitsverbot aufzuheben.
Können die Gesundheitsämter auch ohne Benachrichtigung kontrollieren?
Ja. Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch Leitungen von Einrichtungen oder Unternehmen erhalten haben, sind alle nachweisverpflichteten Personen verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen, wenn sie dazu aufgefordert werden (nach Ablauf des 15. März 2022).
Diejenigen Personen, die aufgrund des fehlenden Nachweises nicht in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen beschäftigt worden bzw. tätig geworden sind, sind nicht mehr nachweisverpflichtet.
Müssen Geldbußen verhängt werden? Wie hoch können die Geldbußen sein? Können diese wiederholt verhängt werden?
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 OWiG).
Die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Die begangene Ordnungswidrigkeit muss vorwerfbar sein. Außerdem müssen die zuständigen Behörden dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechendbei unterschiedlichenVerstößen die Geldbuße entsprechend
unterschiedlich bestimmen.
Eine wiederholte Verhängung der Geldbuße kommt in Frage, wenn eine bestands – oder rechtskräftige Entscheidung (siehe OLG Dresden NStZ-RR 97, 314) vorliegt oder ein neu gefasster (Unterlassungs-)Entschluss anzunehmen ist.
Neben oder alternativ zum Bußgeld (Ordnungswidrigkeitenrecht) kann auch ein Zwangsgeld (Verwaltungsvollstreckungsrecht) in Betracht kommen, wenn der vollstreckbaren Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, nicht nachgekommen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber keine Ordnungswidrigkeit begehen, sofern sie ihrer Benachrichtigungspflicht an die zuständige Behörde ordnungsgemäß nachkommen. In diesem Fall beziehen sich Maßnahmen des Gesundheitsamtes nur auf den Arbeitnehmer.
Wird der Arbeitgeber von einem durch das Gesundheitsamt verhängten Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot erfahren?
Ein Betretungsverbot ist ein in erster Linie an die betroffene Person gerichteter Verwaltungsakt.
Gem. § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG können jedoch die Arbeitgeber durch das Gesundheitsamt als Verfahrensbeteiligte zum Verfahren hinzugezogen werden. In diesem Fall werden sie auch über den Ausgang des Verfahrens informiert.
Du bist geimpft und unzufrieden mit deinem aktuellen Job? Wir suchen Verstärkung!
-
Altenpfleger (m/w/d) (Berlin-Friedrichshain) ab 27 Euro pro Stunde
- ab 1. Oktober 2024
- PLZ-Bereich 1, nahe Berlin-Friedrichshain
-
Altenpfleger (m/w/d) (Berlin-Grünau) ab 27 Euro pro Stunde
- ab 15. September 2024
- PLZ-Bereich 1, nahe Berlin-Grünau
-
Altenpfleger (m/w/d) (Kleinmachnow) ab 27 Euro pro Stunde
- ab 1. September 2024
- PLZ-Bereich 1, nahe Kleinmachnow