Wann dürfen Ausländer:innen in der Zeitarbeit arbeiten?
Zeitarbeit könnte einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration von Menschen mit einem Flucht- und Migrationshintergrund leisten. Die Betonung liegt auf “könnte”, denn noch immer wird vielen Menschen aus Nicht-EU-Ländern durch antiquierte Gesetze eine Beschäftigung in der Zeitarbeit verwehrt. Du möchtest als Ausländerin oder Ausländer in der Zeitarbeit arbeiten? Ob und in welchem Umfang das in Deutschland möglich ist, verrät dir dein Aufenthaltstitel. In diesem Beitrag erhältst du als Ausländer:in oder als Arbeitgeber:in in der Zeitarbeit weitere Informationen zu den Themen Arbeitserlaubnis und Beschäftigung in der Zeitarbeit.
Die Zuwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt ist seit Jahren hoch. Kein Wunder, denn hierzulande locken der Fachkraftmangel und die zumeist sehr viel bessere Bezahlung Menschen aus dem Ausland an. Das gilt besonders für ausländische Pflege- und Pflegefachkräfte. Für sie ist in Deutschland gerade die Beschäftigung in der Zeitarbeit interessant. Denn verglichen mit einer direkten Anstellung in einem Krankenhaus oder Pflegeheim, sind die Löhne und Rahmenbedingungen in den Zeitarbeit-Jobs oftmals besser. Auch ist Zeitarbeit geradezu prädestiniert, um Menschen aus Drittstaaten in den deutschen Arbeitsmarkt und unsere Gesellschaft zu integrieren. Aber Achtung! Nicht jede:r Ausländer:in darf in der Zeitarbeit arbeiten! Noch immer verwehren veraltete Gesetze bestimmten Ausländerinnen und Ausländern die Tätigkeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Wird dagegen verstoßen, droht unter bestimmten Umständen sogar die Entziehung des Aufenthaltstitels. Wir klären auf, gewähren jedoch keine Garantie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Für Unionsbürger ist keine Arbeitserlaubnis notwendig
Unionsbürger – also Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – genießen grundsätzlich Freizügigkeit in Deutschland. Wenn du also aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern kommst, darfst du jede selbständige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht notwendig. Du bist in diesem Fall deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleich gestellt. Insofern darfst du auch uneingeschränkt als Ausländerin oder Ausländer in der Zeitarbeit arbeiten.
Dasselbe gilt auch dann, wenn du Angehörige oder Angehöriger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz bist.
Für Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern ergibt sich die Arbeitserlaubnis aus dem Aufenthaltstitel
Auch Ausländerinnen und Ausländer aus einem Nicht-EU-Land, sogenannte “Drittstaatsangehörige”, dürfen in Deutschland arbeiten. Dafür benötigen sie allerdings einen deutschen Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltstitel, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, ist nicht ausreichend.
Die Arbeitserlaubnis wird von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde zusammen mit dem Aufenthaltstitel erteilt. Im Aufenthaltstitel selbst oder auf einem Zusatzblatt wird der Umfang der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit eingetragen. Damit ist dann ersichtlich ob und gegebenenfalls wo und bei wem Drittstaatsangehörige arbeiten dürfen. Diese unterschiedlichen Auflagen zur Erwerbstätigkeit gibt es:
- Erwerbstätigkeit gestattet: Es ist jegliche unselbständige und selbständige Tätigkeit erlaubt. Die oder der Ausländer:in ist deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleich gestellt. Eine solche Arbeitserlaubnis wird zumeist aus familiären Gründen oder bei unbefristeten Aufenthaltstiteln erteilt. Eine Beschäftigung als Ausländerin oder Ausländer in der Zeitarbeit ist nicht generell ausgeschlossen.
- Beschäftigung gestattet: Es ist jegliche unselbständige Tätigkeit bzw. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erlaubt. Eine solche Aufenthaltserlaubnis wird zumeist aus humanitären Gründen erteilt. Eine Beschäftigung als Ausländerin oder Ausländerin in der Zeitarbeit ist nicht generell ausgeschlossen.
- Konkret definierte Tätigkeit (z. B. “Beschäftigung als Pflegefachkraft stationäre Altenpflege bei Musterpflegeheim Musterstadt gem. § 18a AufenthG erlaubt“): In diesem Fall ist nur die konkret definierte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber erlaubt. Möchte die oder der Ausländer:in die Tätigkeit oder den Arbeitgeber wechseln, muss die Ausländerbehörde um Genehmigung gebeten werden. Eine Beschäftigung als Ausländerin oder Ausländerin in der Zeitarbeit ist ausgeschlossen.
- Beschäftigung nur nach vorheriger Erlaubnis der Ausländerbehörde: In diesem Fall muss vor der Arbeitsaufnahme die Arbeitserlaubnis bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. In der Regel verlangt die Ausländerbehörde einen Antrag zur Beschäftigungserlaubnis und eine vom Arbeitgeber auszufüllende Stellenbeschreibung. Gemeinsam mit der Agentur für Arbeit entscheidet die Ausländerbehörde dann, ob und gegebenenfalls mit welchen Beschränkungen eine Tätigkeit erlaubt werden kann. Spricht nichts gegen eine Arbeitserlaubnis, werden der Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder Duldung entsprechend von der Ausländerbehörde angepasst. Eine Beschäftigung als Ausländerin oder Ausländerin in der Zeitarbeit ist in der Regel ausgeschlossen.
- Erwerbstätigkeit nicht gestattet: Jegliche selbständige und unselbständige Tätigkeit ist verboten.
Als Ausländer:in in der Zeitarbeit arbeiten
Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Angehörige eines Staates des EWR und Schweizer:innen dürfen als Ausländer:innen uneingeschränkt in der Zeitarbeit in Deutschland arbeiten.
Auch Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten dürfen das unter bestimmten Bedingungen. Für einige Aufenthaltstitel ist dafür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 39 AufenthG) erforderlich. Immer dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss, kann sich die Frage der Unzulässigkeit einer Tätigkeit als Zeitarbeitskraft stellen. Dann greift § 40 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG (Versagungsgrund bei Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer:in). In den übrigen Fällen ist (auch) die Tätigkeit als Zeitarbeitnehmer:in aus Drittstaaten erlaubt, sofern der Aufenthaltstitel generell eine Tätigkeit als Arbeitnehmer:in vorsieht.
Möchtest du als Ausländerin oder als Ausländer in der Zeitarbeit arbeiten, musst du zunächst deinen Aufenthaltstitel prüfen. Findest du dort die oben genannten Formulierungen „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“, ist die Tätigkeit als Zeitarbeitskraft aufenthaltsrechtlich möglich. Typische Fälle, in denen sich diese Formulierungen finden, sind:
- §§ 9 bzw. 9a AufenthG: Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis,
- 25 Abs. 3 AufenthG: Asylsuchende:r mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung Aufenthaltsgestattung (In diesem Fall darf ab dem 49. Monat des ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland auch in der Zeitarbeit gearbeitet werden),
- § 27 Abs. 4 AufenthG: Familiennachzug oder
- § 9 Beschäftigungsverordnung i. V. m. § 18a AufenthG: die oder der Ausländer:in ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme und hat in Deutschland seit zwei Jahren versicherungspflichtig gearbeitet oder seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland gelebt.
Eine weitere Fallgestaltung ist die sog. zustimmungsfreie „Blaue Karte EU“. Hierbei handelt es sich um den zentralen Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte und Angehörige von Mangelberufen aus dem Nicht-EU-Ausland. Für sie ist neben dem Nachweis der Qualifikation lediglich ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich. Bei diesem muss ein bestimmtes jährliches Bruttogehalt erreicht werden. Ist das der Fall, ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit dann nicht mehr erforderlich.
Stellt die Bundesagentur für Arbeit eine unzulässige Tätigkeit von Mitarbeiter:innen aus Drittstaaten als Zeitarbeitskraft nachträglich fest, kann sie ihre Zustimmung widerrufen (§ 41 AufenthG). In Folge ihres Widerrufs kann dann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis oder die Blaue Karte EU widerrufen (§ 52 Abs. 2 AufenthG).
Möchtest du als Ausländerin oder Ausländer in der Zeitarbeit arbeiten, gilt grundsätzlich: ist ein Tätigkeitswechsel nicht mehr zustimmungspflichtig, kann eine Beschäftigung als Zeitarbeitnehmerin oder Zeitarbeitnehmer erfolgen. Hier kann sich § 40 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG (Versagungsgrund bei Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer:in) mangels Zustimmungserfordernis nicht auswirken.
Als Ausländer:in in der Zeitarbeit Pflege arbeiten – unsere Tipps
Eine Anstellung in der Zeitarbeit zahlt sich aus und ist sicher. Der Stundenlohn und die Rahmenbedingungen sind hier tariflich geregelt. Damit ist sichergestellt, dass du als Ausländer:in genauso bezahlt wirst wie Deutsche und unter denselben Bedingungen wie diese arbeitest.
Zeitarbeit ist geradezu prädestiniert, wenn es um die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:innen geht. Das hat die Zeitarbeitsbranche in der Vergangenheit und aktuell bewiesen. In keiner anderen Wirtschaftsbranche wurden so viele Flüchtlinge beschäftigt und sozial integriert wie in der Zeitarbeit.
Bevor du als Nicht-EU-Ausländer:in ernsthaft in Erwägung ziehst, als Pflegekraft in der Zeitarbeit zu arbeiten, solltest du unbedingt einen Blick in den Aufenthaltstitel werfen. Wenn dir das nicht hilft, bitte vor jedem Beschäftigungswechsel deine zuständige Agentur für Arbeit oder Ausländerbehörde um Rat. Mache dazu am besten einen persönlichen Termin mit der Behörde und nimm einen Muster-Arbeitsvertrag der Zeitarbeitsfirma deiner Wahl mit. Damit kann sich dein:e Sachbearbeiter:in ein konkretes Bild von deiner neuen Tätigkeit und den Bedingungen machen.
Wir bei anbosa haben übrigens Erfahrung mit Ausländer:innen und deren Beschäftigung gesammelt. Denn wir selbst beschäftigen einige Menschen aus dem EU- und Nicht-EU-Ausland als Pflege- oder Pflegefachkräfte in der Pflege. Du bist Ausländerin oder Ausländer und interessierst dich ebenfalls für einen Job in der Zeitarbeit Pflege? Dann prüfe deinen Aufenthaltstitel und finde hier die Vorteile, die sich aus einer Anstellung als Zeitarbeitskraft bei anbosa ergeben. Passt alles? Dann freuen wir uns riesig auf deine Bewerbung auf eines unserer Stellenangebote in der Pflege.
Du bist unzufrieden mit deinem aktuellen Job? Wir suchen Verstärkung!
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